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Die Laienrichterfrage
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Die Laienrichterfrage

von Amtsgenchtsrat Radi:-Berlin

s war vorauszusehen, daß die Verhandlungen des ersten All­gemeinen Richtertages in Wien, die dem Deutschen Juristentage voraufgingen, insbesondere durch ihren GegenstandDie Laien­richterfrage" die Teilnahme der Allgemeinheit erregen würden, obschon es den Richtern nur darauf ankam, hinsichtlich dieser Frage über die Landes grenzen hinaus unter sich Fühlung und Klarheit zu gewinnen. In Österreich, wo es wie in Frankreich, Belgien usw. bisher nur Schwur­gerichte, aber noch nicht Schöffengerichte gibt, sollen diese jetzt zur Einführung gelangen. Selbstredend beschäftigt dieser Gegenstand auch die dortigen Berufsrichter in hohem Maße, weil jede Vermehrung des Laienrichtertums. ja schon seine An­preisung einen gewissen Vorwurf der Unzulänglichkeit gegen die Berufsrichter enthält.

Als vor einiger Zeit eine Laienschulaufsicht für die höheren Schulen in Vorschlag gebracht wurde, wandten sich die Oberlehrer begreiflicherweise sehr lebhaft dagegen. Schon die geistige Schulaufsicht wird, obwohl sie keine völlig laieuhafte ist, von den Lehrern als ein Druck empfunden. Es dürfte daher zu verstehen sein, wenn die Berufsrichter nicht erbaut darüber sind, daß ihnen Laien als gleichberechtigte Nichter zugesellt werden, Wir sehen allerdings auch Reserve- und Landwehroffiziere neben den Berufsoffizieren tätig, aber so ganz unerfahren sind die ersteren in ihrem militärischen Tätigkeitskreise keines­wegs, wennschon die Durchbildung des aktiven Offiziers stets eine vollkommenere sein wird. Überdies werden die Laienoffiziere für den Kriegsfall dringend gebraucht, was hinsichtlich der Laienrichter im Hinblick auf die Überzahl von Referendaren und Assessoren in keinem Fall zutrifft.

Was würde man wohl dazu sagen, wenn jetzt verlangt würde, jeder Rechtsanwalt, jeder Arzt, jeder Geistliche, jeder Lehrer müßte bei Ausübung seines Berufs zwei Bürger seiner Stadt zur Seite haben, die ihn beraten, vielleicht auch nur beaufsichtigeu sollen. Warum werden gerade dem rechts­gelehrten Nichter solche rechtsunkundige Gehilfen beigesellt?

Man hat darauf entgegnet, an sich wären die Bürger selbst die berufenen und geeigneten Richter und der Rechtsgelehrte nur eine unvermeidliche Beigabe zu diesen. Dies trifft geschichtlich nicht zu. Nach der deutschen Rechtsentwicklung waren die Landesfürsten selbst die Richter und noch jetzt fällen diese ihre Urteile