Erbschaftssteuer und (Lrbrechtsreform
von Justizrcit Bamberger-Aschersleben
rofessor Schott in Breslau spricht sich in einer kleinen Broschüre gegen die Ausdehnung der Erbschaftssteuer und gegen eine Reform des Erbrechts zugunsten des Reiches aus. Nach seiner Ansicht ist es nicht gerechtfertigt, die Kinder und den überlebenden Ehegatten zur Erbschaftssteuer heranzuziehen, da diese die Familie treffe und in vielen Fällen das vererbte Vermögen wirtschaftlich als Familieneigentum zu betrachten sei. Die Ansicht ist nicht neu. Gewiß ist es richtig, daß eine Steuer, die der Familie auserlegt wird, diese trifft. Ein Irrtum aber ist es, wenn der Verfasser, wie andere Gegner der Steuer, schlechthin behauptet, die Erbschaftssteuer beeinträchtige die Familie. Der Satz bildet offenbar die Grundlage der ganzen, gegen die Steuer gerichteten Bewegung. Tatsächlich wird nicht „die" Familie im allgemeinen, sondern nur die kleine Anzahl der begüterten Familien beeinträchtigt. Es können für die steuerliche Belastung doch nur die Familien in Betracht kommen, denen Erbschaften zufallen. Das sind regelmäßig nur die Familien der besitzenden Klassen. Die Familien der besitzlosen Klassen werden regelmäßig nicht in Mitleidenschaft gezogen, weil sie nichts erben; im Gegenteil, ihre Lage bessert sich, indem die aufkommenden Beträge der Gesamtheit zugute kommen. Die Zahl der Besitzlosen ist aber viel größer, als die der Besitzenden, — volle 50 Prozent der Bevölkerung nehmen an einem Einkommen von weniger als 900 Mark jährlich teil und 95 Prozent an einem Einkommen von weniger als 3000 Mark. Daraus folgt, daß die Ausdehnung der Steuer auf Kinder und Ehegatten für die große Mehrheit aller Familien zu einer Wohltat wird. Behandelt man die Frage einseitig vom Standpunkt der erbenden Familie, so wird deren Geldinteresse natürlich nicht gefördert, wenn sie eine Erbschaft versteuern muß, so wenig, wie sich die Vermögenslage des einzelnen dadurch verbessert, daß ihm Steuern auferlegt
Grenzboten IV 1912 63