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Kr das Erbrecht des Reiches!
ach geltendem Recht wird ein Verstorbener, der keine letztmillige Verfügung hinterläßt, nicht nur von seinen nächsten Angehörigen, sondern in Ermangelung solcher auch von dem entferntesten Verwandten beerbt. Das Gesetz stammt aus dem römischen Recht 5 H-^WÄiMM sechsten Jahrhunderts. Sollte eine so schrankenlose Ver- wandtenerbsolge zu irgendeiner Zeit dem Gemeinwohl förderlich gewesen sein, so ist sie in ihrer heutigen Geltung unvereinbar mit den Bedürfnissen und dem Rechtsbewußtsein der Gegenwart. Nach dem Rechtsbewußtsein der Gegenwart haben die entfernten Verwandten kein größeres moralisches Recht auf die Erb» / s^aft als jeder Fremde, als die Gesamtheit. Es erscheint deswegen im Hinblick ^ a..lf die wachsende Ausdehnung der Aufgaben des Deutschen Reiches recht und bckig, wenn solche im Grunde herrenlose Erbschaften nicht mehr als ein unverdienter Gewinn lachenden Erben, sondern dem Reiche zugewiesen werden, vnter seinem mächtigen Schutze wird jedes Vermögen in Deutschland erworben v ld erhalten; seine Leistungen für die Gesamtheit und damit für den einzelnen haben sich außerordentlich vermehrt und erhöht, während der weitere Familien- ! eis sich aller Pflichten entledigt hat, auf die er sich früher zur Begründung eines Erbanspruches berufen konnte. Die Bestrebungen der verbündeten Regierungen, das Erbrecht nach dieser Richtung fortzubilden, stehen im Einklang mit längst gewonnenen Ergebnissen der Volkswirtschafts- und Staatsrechtslehre nid im Einklang mit der Volksüberzeugung, wie sie sich in zahlreichen Kundgebungen hervorragender Mitglieder aller politischen Parteien ausgesprochen hat. Was die Verwendung der Einkünfte aus dem öffentlichen Erbrecht anlangt, so sollten heimfallende Erbschaften nicht zur Deckung von lausenden Ausgaben, sondern zur Erhöhung des Stammvermögens des Reiches verwandt werden, Grenzboten IV 1912 60
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