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Die Zukunft der Fideikommisse
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Die Zukunft der Kdeikommisse

von Regicrungsrat von Gottborg-Bromberg

an begegnet oft der Ansicht, daß die Fideikommisse dem heutigen Geist durchaus widersprächen. Und doch liest man dann wieder: wer sieht, wie die Landgüter immer schneller die Herren wechseln, wie schon längst die Landwirtschaft bloßer Erwerb geworden ist, der muß wohl wünschen, daß diese wenigen alten Bande nicht auch noch gelockert werden.

Der anscheinende Widerspruch erklärt sich so: einerseits verurteilt man und zwar mit Recht den übergroßen spekulativen Besitzwechsel, der in unsrer Landwirtschaft seit einigen Jahren eingenssen ist, anderseits will die heutige alles nivellierende Zeit nichts mehr wissen von einem Sonderrecht, von der Sicherung des Glanzes" einer meist adligen Familie, mit der man zu landrechtlicher Zeit die Einrichtung der Fideikommisse begründete. Dabei über­sieht man aber eins: Das Fideikommißwesen ist längst hinausgewachsen über den einstigen privatrechtlichen Rahmen; es hat heute in sehr hohem Grade volkswirtschaftliche, übrigens aber auch staatsrechtliche Bedeutung gewonnen (Herrenhanswahlen); und vielleicht steht heilte ini Vordergrund die (agrarisch-) politische Bedeutung, die unter dem absoluten Königtum noch fehlte oder doch von anderer Art war. Wenn man also die Berechtigung des Fideikommiß- wesens heute beurteilt, so sollte man nicht mehr lediglich private und familiäre, sondern auch volks- und staatswirtschaftliche, ja selbst politische Gesichtspunkte in Rechnung ziehen. Es wäre ein staatsmännischer Fehler, wollte man ein Institut, das nach anderthalbhnndertjährigem unverändertem Bestehen ja allerdings der zeitgemäßen Reform bedarf, ohne eingehende und sachliche Prüfung den leidenschaftlichen Angriffen opfern, die sich von Zeit zu Zeit in agrarfeindlichcn Blättern erheben. Der parteilose und nüchterne Blick wird den guten Kern nicht übersehen, den diese Einrichtung auch für die heutigen Ver­hältnisse trotz einiger Rückständigkeiten noch hat.

Daß die Eigenart des landwirtschaftlichen Betriebes besondere Vererbungs­grundsätze bedingt, ist von jeher anerkannt worden. Dabei tritt ein Haupterfordernis wesentlich in den Vordergrund, das gleichzeitig privatwirtschaftliche und volks-