Ainderanswanderung ans England
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Die Eingangs- und die Schlußworte der Gesetze weisen eine gewisse altertümliche Färbung auf. Hierbei mag auf einen an sich unbedeutenden Umstand hingewiesen werden, der zeigt, wie sich in den letzten fünfzig Jahren die Gesetzessprache verschlechterthat. Die preußischen Gesetze beginnen: „Wir Wilhelm usw. verordnen mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags usw." In den Reichsgesetzen dagegen heißt es: „nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats usw." Wie häufig das Wort „erfolgt" später in unserer Reichsgesetzgebung wiederkehrt, weiß man.
Die Frage, ob die von der guten Umgangssprache abweichende Gesetzessprache heute noch berechtigt ist, muß hiernach unbedingt bejaht werden. Der Gesetzgeber hat andere Aufgaben zu erfüllen, als der Schriftsteller oder der Redner des Alltagslebens. Er muß von hoher Warte wie durch ein Sprachrohr zum Volke sprechen und seine Ausdrucksweise muß daher anders sein als die des Volkes, mit der sie gleichwohl den Zusammenhang nicht vermissen lassen darf. Ein guter Teil des Ansehens und der Wirkung eines Gesetzes beruht auf seiner Sprache. Es verhält sich damit ähnlich wie mit dem Gepränge und der Hofsitte, mit der sich der Herrscher umgibt, die vielfach eigenartige, alter- tümelnde und darum fremd anmutende Formen aufweisen. Sie sind notwendig, um die Person des Fürsten von seiner Umgebung und vom Volke abzuheben, Schranken zwischen beiden aufzurichten, die des Herrschers Würde, sein Ansehen, seine Unverletzlichkeit und Heiligkeit wahren sollen. In ähnlicher Weise muß sich auch die Gesetzessprache von der Sprache des Alltagslebens durch eine gewisse Feierlichkeit und Gehaltenheit abheben.
(Ein Aufsatz über die Sprache unserer Reichsgesetze wird folgen)
Ainderauswanderung aus England
von Dr. <L. Munzinger-Bcrlin
ugendliche Auswanderung ist so alt, als überseeische Auswanderung überhaupt, denn immer war unter der Zahl der Emigranten stets auch das jugendliche Alter vertreten. Doch vollzog sich ihre Auswanderung genau im Rahmen der der „Erwachsenen" — einzeln, im Fmnilienverbande oder in Gruppen — ganz oder teilweise aus eigene Kosten, freie Ausreise auf Kosten des Jmigrations- oder Emigrationslandes.
Für diese Untersuchung besitzt die jugendliche Auswanderung erst Interesse in dem Moment, als sie eine besondere der Jugend angepaßte Organisation erhält, d. h. unter Fürsorge von Personen, Anstalteil oder Vereinen stattfindet.