Maßgebliches und Unmaßgebliches
Glossen
Zwei Beispiele zur Erliiuternnqssncht.
Mit Ehrfurcht lesen wir unsere gründlichen Bücher. Nimmt doch auch die Gemeinde der Fachgenossen in der Regel die Erläuterungen feierlich auf, denen sie dort begegnet. Manchmal freilich —I Des Fürsten Chlodwig zu Hohenlohe-Schillingsfürst bekannte Denkwürdigkeiten fangen mit verstreuten Notizen aus des nachmaligen Reichskanzlers Knabenzeit an. 1834 im Herbst ist Prinz Chlodwig Sekundaner des Gymnasiums zu Erfurt. Er schreibt in sein Tagebuch: „Ankunft der ganzen Familie auf dem Neuerbe. Allgemeine Krankheit." Hierzu erläutert der Herausgeber Friedrich Curtius: „Am 12. November war nämlich der Landgraf Viktor AmadeuS gestorben und hatte seinen Allodialbesitz" — Ratibor, Corvey, Treffurt—, „seinen Neffen, den Prinzen Viktor und Chlodwig, hinterlassen. Corvey wurde seit dieser Zeit der regelmäßige Aufenthalt der Familie." Nun kann jene Familienankunft sehr Wohl mit dem Erbanfall in Zusammenhang stehen, aber der Ausdruck „Neuerbe" legt vielmehr Erfurt als die Ortlichkeit fest. So heißt eine Gasse im südlichen Teil der früheren Innenstadt, wo also, — und darin liegt vielmehr der Wert dieser Aufzeichnung, — Chlodwig und sein Bruder Viktor als Schüler gewohnt haben müssen. Das ist um so interessanter, als „das Neuerbe" bald hernach, mit Beginn der Eisenbahnära, für solche Bewohner ein recht ungeeignetes Milieu gewesen wäre. — Noch schlimmer fuhr Professor Ludwig Geiger bei noch größerer Behutsamkeit. Er gab den Briefwechsel zwischen Goethe und Zelter heraus. Hier erzählt der letztere, e<habe den Minister
von Schuckmann „promeimnäo" getroffen, und zwar bei dessen Landgute an der Unterspree, „das man ein Sandschlecht nennen dürfte" (Reclmn, Bd. III, 426). Aus Land zu Sand und gut zu schlecht fertigte der alte Zelter mithin einen billigen Kalauer, aber Professor Geiger steuerte auf eigenste Kosten erst den wahren Witz bei, indem er die wissenschaftliche Anmerkung hinzusetzte: „(Snnd- schlecht) bei Grimm, Deutsches Wörterbuch, Weder unter Sand noch unter Schlecht aufgeführt". L, N.
Ein Sah. „Hiernach ist der Klageanspruch aus dem Vertrage vom 25 April 1904 und zwar aus dem Grunde, weil der Beklagte auf die zur Verfügung zu haltenden vier Kuxe und seine übrigen Kuxe aus dem Erlöse der Kaligerechtsame als Gewinn erhalten, was dein Kläger als Vergütung für seine Mühewaltung zukam und was Beklagter dem Klüger in Höhe seines Vergütungsanspruchs herauszugeben vorpflichtet ist, und soweit dieser Grund versagen würde, weil er schuldhaft, um seinem Vorteile zu dienen und seine Forderung zu befriedigen, den Vergütungsanspruch des Klägers gegen die Gewerkschaft geltend zu machen unterlassen, diesen in Höhe dieses Anspruches geschädigt und ihm daher wegen Vertragsverletzung zu leisten hat, dem Grunde nach gerechtfertigt."
So schreibt das Overlandesgericht in Düsseldorf in dem Urteil des 4. Zivilsenats vom 20. Juni 1912.
Anch solche Schöpfungen können Gutes stiften, wenn sie im Unterricht Verwendung, finden. Für die Schüler der höheren Klassen wird es eine dankbare und lehrreiche, wenn auch schwierige Aufgabe sein, den Satz ins- Deutsche zu übertragen. V.