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Die Blume des Florentin Kley. VII.
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Einiges aus dem englischen Rechtsleben

und Ödland gewesen in des Bauern jüngster Zeit. Dort hatte er sich mit dem Spaten Heimat und Leben geschaffen. Es war Wieschen zumut, wenn sie aller Zeit voraus dachte, als ginge sie hinaus, sich nach jenes Bauern Vorbild Heimat und Leben zu schaffen. Was sie zurückließ, schien ihr jetzt wie das Erleben einer späten Kindheit gewesen zu sein, aus der sie nun heraustrat. Ernst und eisern nahm sie den Kampf um ihr Gesunden auf. Und sie fühlte schon jetzt ihre Glieder erstarken in der Sehnsucht nach jener Bauernarbeit, die ihrer wartete.

Es kam dann im Hause des Kley zum Abschied, zum letzten und aller­letzten. Am Abend vor dem Oktoberersten wurde Wieschens Kommode hinunter gebracht und dem Lakenwagen eines Fuhrmanns aufgeladen, in dessen Hof sie nachten sollte; Wieschen würde in der Herrgottsfrühe des nächsten Tages sich zu ihrer Kommode einfinden und sich wegbringen lassen, landein, wo ein leichtes Fahren war, daß sie zum Nachmittag des Ziehtages ihren Dienst antreten konnte. Der Florentin hatte die Kommode mit angefaßt, Jette und die Mutter Johanne hatten dabei gestanden und zugesehen, es war gewesen, als trage man einen Toten hinaus.

Es ist eigen, wenn aus einein neuen Hause der erste Tote weggebracht wird, das Haus ist gleichsam durch den Tod in den vollen Lebenskreis gerückt. Der Florentin sah sich um in seinem neuen Hause, und ihm war, als fehle ihm etwas. Das Treppengeländer Hütte vom Hinuntertragen des Möbels eine Schramme bekommen und ein Holzsplitter stand heraus; als Wieschen das sah, dachte sie, das Splitterchen würde vielleicht dem Florentin, wenn er es nächster Tage sah, in das Herz fahren. Er würde das tote Wieschen nicht vergessen können. (Schluß folgt)

Einiges aus dem englischen Rechtsleben

von vr. Julius Hirschfeld, Bcirrister-at-law, London

s scheint, als ob in der extremen Unähnlichkeit zwischen deutschen und englischen Rechtseinrichtungen ein eigenartiger Reiz läge, der immer und immer wieder zu ausgesprochenen oder stillschweigenden Vergleichungen anregt, mit dem regelmäßig wiederkehrenden Ergebnis, daß der nach brauchbaren Analogien

Suchende nichts als unüberbrückbare Gegensätze findet. Die Phase, in welcher deutschen Juristen der Gedanke einer annähernden Nachbildung englischer Verhältnisse, wenn auch in nebelhafter Gestalt, vorschwebte, ist wohl vorüber, aber ich hoffe doch, daß kurze Erörterungen einiger Punkte englischen