Maßgebliches und Unmaßgebliches
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Barfußjungens, Mütter mit dem Saugflaschenkind, ein Gemsjäger oder Wilderer, gleichviel; geruhige Hebammen und das Kram- und Krämervolk vom Dorf Absom. Auch Handwerksburschen und Italiener, mit so klebrigen, braunen Hosen und Kitteln wie die Erde, aber wundervollen Gesichtern. Sie bauen an unseren Kanälen und Bachbetten, Wuhren und Dämmen und mischen ein himmlisches Deutsch in die enge, scharfe, singende Mundart dieser Gegend. Endlich sitzen da noch Viehtreiber, Kilbikomödianten, ein Ratsherr vom katholischen Bergdorf Mattli, der Dorfschreiber von Absom, ein Zivfelkappenbauer, ein Stickereifabrikant, kurz, alles Volk durcheinander, mager und fett, klug und dumm, witzig und ernst, batzenreich und arm bis aufs durchlöcherte Hemd — der Kern des Landes!
Kein köstlicher Ding als unsere Eisenbahnen!
Maßgebliches und Unmaßgebliches
Justiz und Verwaltung
Das Auto vor dem Strafrichter. Als
in den achtziger Jahren der Radfcihrsport in Aufnahme kam, mußte er zunächst einenharten Kampf mit seinen Widersachern bestehen. Der friedliche Bürger, der den Fahrdamm der Straße zu seinen Spaziergängen zu benutzen gewohnt war, wurde durch den schrillen Klang der Fahrradglocke und das Vorbeihuschen eines wildgewordenen Scherenschleifers in seinem Idyll gestört. Die Pferde scheuten vor dein neuartigen Verkehrsmittel und brachten Reiter und Insassen von Fuhrwerken in Gefahr. Sogleich erscholl der Ruf nach der Polizei. Den Radfahrern sollte das Fahren auf öffentlichen Straßen verboten werdenl Besondere Straßen sollten für sie angelegt werden I Tatsächlich wurden sie auch von den verkehrsreichen Straßen der Städte verbannt und vielfach sind besondere Radfahrwege für sie angelegt worden. Von all' dem weiß man heute kaum noch etwas. Mensch und Tier haben sich inzwischen an das Fahrrad gewöhnt und nehmen sein Dasein als etwas Selbstverständliches hin. Der Ruf nach der Polizei ist verstummt, die Sperre der Straßen fast gänzlich aufgehoben und dein Nadfahrer es selbst überlassen, ob er es für geraten hält,
in verkehrsreichen Straßen die Fahrt zu wagen.
Ähnliche Erscheinungen, wie sie die Jugendzeit des Fahrrades begleiteten, find im Automobilverkehr noch heute zu beobachten. Das Publikum ist in zwei Lager gespalten. Der gewöhnliche Sterbliche, der nur das Vergnügen hat, den Benzingeruch des Autos zu genießen und darauf zu achten, daß er nicht unter die Räder eines Kraftwagens gerät, ruft wiederum nach der Polizei und verlangt besondere Automobilstraßen. Die glücklichen Automobilbesitzer wettern über Polizeischikane, einschränkende Bestimmungen vom grünen Tisch, die jeden gesunden Verkehr und die Entwicklung der Automobilindustrie unterbinden.
Bei dem Widerstreit der Interessen ist es für den Gesetzgeber und Richter nicht leicht, den richtigen Ausgleich herbeizuführen. Ein Ausgleich muß es aber sein, solange Fußgänger, Reiter, Fuhrwerke und Automobile auf dieselben Straßen angewiesen sind.
Die auf Grund des Z 6 des Gesetzes über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 3. Mai 1S09 erlassene Verordnung des Bundesrats vom 3. Februar 1910 bestimmt, daß „innerhalb geschlossener Ortsteile" die zulässige Höchstgeschwindigkeit 16 Kilometer in der Stunde beträgt. Die höhere Verwaltungsbehörde kann