Reichsspiegel
(vom 8. Juli bis 14, Juli)
Die jüngsten Ä nderungen des Reichsstrafge setzbu chs
Novelle vom 19. Juni 1912 — Hausfriedensbruch — Schutz wehrloser Kinder — Diebstahl — Mildere Strafen — Telephongeheimnis — Schlosser und Wohnungsschlüssel — Milderungen des Gesetzes in Preuszen
Bekanntlich ist seit längerer Zeit ein besonderer Ausschuß mit Ausarbeitung eines neuen Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich beschäftigt. Da aber bis zum Erscheinen des neuen Gesetzes noch geraume Zeit vergehen wird, ist, um fühlbar gewordenen Mängeln abzuhelfen, in der am 21. Juni in Berlin ausgegebenen Nr. 37 des Reichsgesetzblatts zu den bisherigen vielen Novellen zum Reichsstrafgesetzbuche vom 15. Mai 1871 eine neue mit dem Datum des 19. Juni 1912 veröffentlicht worden.
Ihr Inhalt war schon im vorigen Reichstage eingebracht und beraten worden, das Gesetz kam aber infolge Schlusses der Legislaturperiode nicht zustande. Der neue Reichstag hat nun auf Grund eines Antrages des Abgeordneten Wellstein den Entwurf wiederum beraten und ihn — unter Ausscheidung der die Bestimmungen über Beleidigung, Erpressung und Tierquälerei abändernden Vorschriften — angenommen, worauf das Gesetz nun veröffentlicht ist.
Das Gesetz bringt folgende Änderungen:
1. Der vom Hausfriedensbruch handelnde Z 123 hat eine völlig andere Fassung erhalten:
a) Fortan sind auch Räume, welche zum öffentlichen Verkehre bestimmt sind, z. B. Eisenbahnabteile und Straßenbahnwagen, gegen Verletzung des Hausfriedens geschützt.
b) Gemeinschaftlicher und mit Waffen begangener Hausfriedensbruch war bisher mit Gefängnis von 1 Woche bis 1 Jahr bedroht, jetzt nur noch mit Gefängnis von 1 Tag bis 1 Jahr und daneben mit Geldstrafe von 3 Mark bis 1000 Mark.
c) Diese Geldstrafe ist an erster Stelle angedroht, sie kann daher bei Unemtreibbarkeit auch nach Z 28 Abs. 2 in Hast umgewandelt werden.