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Justus Georgius Schottelius : zus seinem 300. Geburstage 1612 - 23. Juni - 1912
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Maßgebliches und Unmaßgebliches

jetzt noch sehr beherzigenswerte Anweisung gibt, daß, wer aus fremder Sprache ins Deutsche übersetzen will,einen großen Vorrath teutscher Wörter in Bereit­schaft haben" muß und auchso weit in der teutschen Sprache gekommen sein" muß,daß er dieselbe nach ihren Gründen und Vermögen anzusehen und rechte deutsche Gerätschaft, je nachdem es sein Dollmetschen erfodert, heraus zu langen" in der Lage sein muß, und endlich unter der ÜberschriftVon Teutschlands und Teutschen Skribenten" eine Art Literaturgeschichte, in der er römische Schriftsteller und von deutschen u. a. Einhard, Otto von Freisingen, Luther, Albrecht Dürer, Martin Opitz, Philipp Harsdörffer und Moscherosch erwähnt.

Schottelius hat eine ungeheuer große Arbeitskraft besessen und hat in mehr als einer Beziehung bahnbrechend gewirkt, so daß es zu bedauern ist, daß seine Lebenszeit nicht ausgereicht hat, um ein vom Palmenorden geplantes Lexikon der deutschen Sprachkunst, zu dem er in derHauptsprache" Grundlinien angibt, zur Ausführung zu bringen. Seine grammatischen Leistungen, auf deren Grundlage hernach fast alle Grammatiker der nächsten hundert Jahre, wie Andreas Tscherning, Ernst Stieler, Tobias Eisler, Hermann Wabe und andere weitergebaut haben, sichern ihm aber einen unvergänglichen Platz in der Geschichte der deutschen Literatur und Sprache.

Maßgebliches und Unmaßgebliches

Justiz

Rechtsunsicherheit vor den Gerichten. In

den Grenzboten vom Jnli vorigen Jahres (Nr. 29) veröffentlichte ein gebildeter Nicht- jurist, Professor Dr. Treck (München), einen anklagenden Aufsatz unter der Überschrift: Das Recht als Ursache der Rechtsunsicher­heit." Er berichtete von zwei ihm bekannt gewordenen Testamenten, die wegen ganz nebensächlicher Formfehler vom Gerichte für ungültig erklärt worden sind, wobei entgegen jedem Laienverstand und entgegen der klaren letztwilligen Verfügung des Erblassers Recht zu Unrecht verkehrt wurde. Diese Anklage ist berechtigt, und einer der Fälle hat be­sonders dazu beigetragen, die Lehren von Professor Erich Danz in seinem Buche über dieAuslegung der Rechtsgeschäfte" zu stützen. Selbst das Reichsgericht ist zeitweise an solchen merkwürdigen Buchstabeninterpretationen nicht schuldlos gewesen, und Professor Dr. Secck steht mit seiner Meinung durchaus nicht vereinzelt da, wenn er an der genannten Stelle sagte:So segnet sich jeder Mensch,

wenn er nichts mit den Gerichten zu tun hat, und der Laie ist nur zu leicht versucht, sie nicht mehr für eine Quelle des Rechts, sondern der Rechtsunsicherheit zuhalten." Dann fuhr er fort:Wie dem abzuhelfen ist, weiß ich nicht zu raten..., daß das Recht jemals wieder dazu gelangt, aus dem Empfinden des Volkes hervorzuwachsen und dadurch ihm auch verständlich zuWerden,aufdiesekühneHoff- nung verzichten wir." Zu diesem resignierten Verzicht liegt nun aber heute, knapp ein Jahr nach jener Äußerung, kein Grund mehr vor. Wir können mit Genugtuung sagen: die Dinge haben sich bereits geändert; wenigstens ist eine grundstürzende Änderung so in die Wege geleitet, daß sie wie ein Sauerteig die ganze Rechtspflege und die Rechtswissenschaft in ab­sehbarer Zeit durchziehen muß. Wir besitzen heute in Deutschland, wie der Mehrzahl der Leser vielleicht bekannt geworden sein wird, eine große VereinigungRecht und Wirtschaft", die in ihrer endgültigen Organisation unter der Ägide des Oberlandesgerichts in Jena ins Leben trat und die als machtvolle Um-