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Maßgebliches und Unmaßgebliches
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Maßgebliches und Unmaßgebliches

Justiz

Zweierlei Maß. Daß die Justiz nichts taugt, sondern zum Himmel schreit, haben wir so oft und aus so berufenein Munde ge­hört, in Zeitungen und Zeitschriften gelesen, von der Tribüne des Reichstages und so manches EinzellandtageS vernommen, daß uns schließlich nichts anderes mehr übrig bleibt, als eS auch zu glauben. Wenn aber sonst Selbsterkenntnis der erste Schritt zur Besserung ist, so trifft das hier leider nicht zu, denn wenn wir uns an unsere Kritiker wenden, um aus ihrer Kritik zu lernen, wie Wir es besser machen sollen, so geraten wir in die größte Verlegenheit. Nicht nur, daß der eine dies, der andere jenes tadelt, das Merkwürdige ist, daß es immer dieselben Per­sönlichkeiten, Politiker, Zeitungen, überhaupt dieselben Vertreter der öffentlichen Meinung sind, die die Rechtspflege kritisieren und dabei nicht merken, daß sie heut das Gegenteil von dem Preisen, was sie gestern vertreten haben:

Weil die ordentlichen Gerichte weltfremd sind, und sich in die Verhältnisse einzelner Berufsstände nichthineinfindenkönnen, brauchen wir Standesgerichte, Gewerbegerichte, Kauf­mannsgerichte und vielleicht nächstens noch einige mehr! dieselben Leute, die die be­geistertsten Anhänger dieser Gerichte sind, sind die heftigsten Gegner der ältesten nnd wich­tigsten, der in Wirklichkeit einzig berechtigten Standesgerichte, die wir haben, der Militär­gerichte.

Auf der einen Seite tadelt man die for­malistische Kompliziertheit unseres Rechts­wesens, die es dem Nichtjuristen so schwer mache, sein Recht zu finden, aus der anderen Seite schafft man immer neue Sondergerichte mit verwickelten Zuständigkeiten nnd verursacht damit in unzähligen Prozessen unfruchtbare, Zeit und Geld kostende Streitigkeiten, die nur dadurch entstehen, daß fraglich ist, ob das

ordentliche Gericht, oder das Gewerbegericht oder das Kaufmannsgericht zuständig ist.

Ein wirkliches Übel, an dem unsere ganze Rechtspflege krankt, ist die ungeheuerliche Streit- nnd Prozeßsucht des Deutschen, der nicht eher ruht, als bis er von sämtlichen Instanzen bescheinigt bekommen hat, daß er im Unrecht ist. Wenn aber der Vorschlag gemacht wird, im Zivilprozesse die Berufung gegen die Ur­teile der Amtsgerichte bei geringfügigen Streitgegenständen auszuschließen, oder die Möglichkeit der Anrufung der dritten Instanz, des Reichsgerichts, zu beschneiden, so steht die öffentliche Meinung dagegen wie ein Mann ans Aber dieselbe Zeitung, die mit zu den lautesten Vertretern dieser öffentlichen Mei­nung gehört hat, berichtet unter der höhnischen ÜberschriftUnsere Juristen" und unter aller­hand spitzigen Bemerkungen darüber, wie viel Zeit dieJuristen(!)doch anscheinend hätten, über einen Fall zu streiten, in dein jemand durch Einlegung von Rechtsmitteln drei Instanzen mit der Frage beschäftigt, ob der Chansseegeld- tcirif, der von Kraftwagen spricht, auch auf Kraftfahrräder anzuwenden sei und er daher nicht nur 10, sondern 15 Pfg. Chausseegeld zu zahlen habe. Daß eS sich hier um die Rechte des sonst so ängstlich in Schutz ge­nommenen Angeklagten handele, hat man anscheinend übersehen, ebenso, daß doch nur Juristen das Recht haben,weltfremde For­malisten" zu sein, nicht aber die Männer der Presse, die sich hier an die armseligen ö Pfen­nige klammern, ohne danach zu fragen, ob es sich nicht etwa um einen Mann handelt, der das Kraftfahrrad fortgesetzt, vielleicht zu geschäftlichen Zwecken, benutzt und für den es sich daher um eine grundsätzliche Entscheidung von ziemlichem Vermögenswert handelt.

Man schüttelt den Kopf, wenn der Staats­anwalt eine arme Frau anklagen muß, weil sie in Not halbverfaultes Brennholz im Werte