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Ignaz Kuranda in seiner politischen Wirksamkeit : zu seinem hundertsten Geburtstage am 1. Mai 1912
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Parlament und walsipr!ifmigsjusti,i

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Das abschließende Urteil über Jgnaz Kuranda wird kein anderes sein, als daß er ein Mensch von makellosen, Charakter, ein Politiker nicht von führender Qualität, aber von parlamentarischer Befähigung und scharfem Urteil war. Als Publizist steht er nach seinem Talent und nach seinen weit über den Rahmen der Zeitung hinausreichendcn Erfolgen für alle Zeit in erster Reihe.

Parlament und Wahlprüfungsjuftiz

von I)f, zur. Moritz de Ionge-Aöln

I ^ a cian3 cliÄque lÄat trois sortes äe pouvoirs so beginnt Montesquieu das berühmte sechste Kapitel des elften Buches seines IZsprit c!e3 lois" und unterscheidet dann im einzelnen diex>ui83!mce iLAisIativL", diepuissance cie juMr" und diepui8sanLe öxöcutiLö". Nachdem um die Mitte des achtzehnten Jahrhunderts der große Franzose diese Lehre von der Teilung der Gewalten, die die Grund­lage und Voraussetzung aller staatsrechtlichen Gerechtigkeit ist, verkündete, verging noch ein Jahrhundert, bis sie in der Staatspraxis mehr und mehr Geltung erlangte. Aber nock> hente harrt sie vergeblich voller Erfüllung und Anerkennung. Gerade heute müssen wir z. B. wieder erleben, daß dieFreirechtsbewegung" für den Nichter die Funktionen des Gesetzgebers sich anzueignen versucht. Die Tätigkeit der Verwaltung ist trotz der Einführung und segensreichen Wirksamkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit (in Preußen, Deutschland) immer noch nicht frei von richterlichen und gesetzgeberischen Aspirationen. Und in den Rechten der Parlamente finden wir, wie Fremdkörper eingesprengt, richterliche Befugnisse. In einer der jüngsten Verfassungen, der 1904 eingeführten Verfassung der Republik Panama, werden gar mit fast tendenziöser Betonung dem Parlament Rechte auf allen drei Gebieten eingeräumt, indem im Titel VI (Die Gesetz­gebung") ausdrücklich unterschieden wird:Die gesetzgeberische Tätigkeit der Nationalversammlung" (Art. öS),Die Verwaltungstätigkeit der National­versammlung" (Art. 67) undDie richterliche Tätigkeit der Nationalversammlung" (Art. 66).

Eine der wesentlichsten richterlichen Obliegenheiten der meisten Parlamente, sowohl der deutschen wie der außerdeutschen. ist die Wahlprüfung, die Ent­scheidung über die Legitimation ihrer Mitglieder.

Während sich in vielen konstitutionellen Staaten das parlamentariiche Recht der Wahlprüfung gewohnheitsrechtlich entwickelt hat, ist es in anderen, zumal neueren, Verfassungen ausdrücklich festgelegt. Eine dem Art. 27,1 der Reichs-