Föderalistische und unitarische Parteien
von Dr. rer. pol. Mnx Linde-Berlin
ie Gliederung eines Einheitsstaates beruht nicht in erster Linie auf politischen, sondern auf verwaltungsrechtlichen und verwaltungstechnischen Gesichtspunkten: im Interesse der Verwaltung werden Provinzen, Departements usiv. gebildet. Anders liegen die Verhältnisse in einem Staatenstaat von der „mosaikartigen Zusammensetzung des Reiches". Er ist nicht in Verwaltungsbezirke gegliedert, sondern seine Glieder sind selber Staaten: „Einzelstaaten", „Gliedstaaten", wie man sie nennen will. Über den fünfundzwanzig — oder besser sechsundzwanzig — Einzelstaatsrcgierungen steht die Negierung des Gesamtstaates, des Reiches. Wie sich die Aufgaben des Reiches und die der Einzelstaaten von einander abgrenzen, mit anderen Worten: wie die „Kompetenzen" zwischen dem Reich und den Einzelstaaten verteilt sind, sagt die Verfassung. Unsere Reichsverfassung hat — von allen Einzelheiten abgesehen — eine dreifache Teilung der Kompetenzen vorgenommen: 1. Für einen Teil staatlicher Aufgaben sind die Gliedstaaten allein zuständig, dergestalt, daß ihnen auf diesen Gebieten staatlicher Tätigkeit die Gesetzgebung wie die Verwaltung zustehen soll (Beispiele: Kirchen- und Schulwesen, Forstwesen, Landwirtschaft, Wasserrecht); 2. Für einen anderen Teil staatlicher Aufgaben steht dem Reiche die Gesetzgebung und Beaufsichtigung, den Gliedstaaten die praktische Durchführung der Gesetze zu (Beispiele: Zoll- und Steuerwesen, Rechtsprechung); 3. Für einen letzten Teil staatlicher Aufgaben steht dem Reiche allein sowohl die Gesetzgebung wie die Verwaltung zu (Beispiele: auswärtige Angelegenheiten, Post- und Telegraphenwesen, Marine). Da nun dem Reiche die „Kompetenz-Kompetenz" d. h. das Recht und die Fähigkeit zusteht, den Kreis seiner Kompetenzen selbst zu bestimmen, so daß es bisher von Gliedstaaten geregelte Komplexe staatlicher Tätigkeit seiner Gesetzgebung und Grenzvoten II 1S12 1