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Die Fremdenrechte in der Türkei
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Die Fremdenrechte in der Türkei

MIM

Von S, Unzer-lvien

s kann als ein eigentümliches Zusammentreffen angesehen werden, daß überall dort, wohin sich im Augenblick weltgeschichtliches I Interesse richtet, die Frage der Fremdenvorrechte, der Kapitula­tionen, eine mehr oder minder bedeutsame Rolle spielt.

In den Verhandlungen zwischen Deutschland und Frankreich über Marokko nahm die Regelung der Konsulargerichtsbarkeit und des Schutz­genossenverhältnisses, die ja beide auf dem Kapitulationenrechte beruhen, einen großen Platz ein. Entgegen dem hastigen Ansturm von französischer Seite gelang es dem deutschen Unterhändler, die Aufrechterhaltung beider durchzusetzen. Die Bestimmung, daß sie nach Einrichtung einer nach europäischen Begriffen ausreichenden Landesjustiz in Fortfall kommen sollen, gibt ohne Aufgabe des bisherigen Zustandes in geschickter Weise den Franzosen den Anreiz, bald für Justizreformen im scherifischen Reiche zu sorgen. In China scheinen sich die Aufständischen, um eine internationale Intervention zu vermeiden, abgesehen von einzelnen Pöbelexzessen, noch nicht an die im Volke so unbeliebten Fremden­vorrechte herangewagt zu haben. Aber die neuen Verhältnisse werden sicherlich eine Entwicklung des chinesischen Staates mehr nach europäischem Vorbilde und damit naturgemäß eine baldige Abschwächung der Fremdenvorrechte, die hier einen so großen Umfang gewonnen haben, herbeiführen. In Perfien nahmen die letzten von Nußland unternommenen Schritte angebliche Verletzungen der dem fremden Konsularbeamtm durch die Kapitulationen zustehenden Vorrechte zum Vorwande. Im Zusammenhange mit dem italienisch-türkischen Kriege standen die Gerüchte, daß England sein Protektorat über Ägypten auch formell verkünden wolle und diesen Schritt durch Beseitigung der in einer Weiterentwicklung des Kapitulationen­rechtes entstandenen internationalen Gerichte einzuleiten beabsichtige. Damit wäre dann den anderen Mächten das letzte Recht zur Einmischung in die ägyptischen Grenzboten I 1912 27