Religionsfreiheit und Airchenreform
von Pfarrer und privatdozent I). Lrich Fo erster-Frankfurt a, m.
II.
ir wenden uns zur Lage unserer jüdischen Mitbürger; so nenne ich sie, denn die Verfassung kennt kein jüdisches Volk inmitten des deutschen Volkes, sondern nur Staatsbürger jüdischen Glaubens. An der jüdischen Religion hat der preußische Staat bisher die schwersten Unterlassungssünden begangen. Es ist nicht wahr, daß unsere jüdischen Mitbürger überall Religionsfreiheit in dem Sinne hätten, daß sie die Möglichkeit besäßen, die zur Erhaltung einer Religionsgemeinschaft erforderlichen Einrichtungen und Ämter zu haben. Der preußische Staat, unähnlich dem württembergischen und badischen, ist den Juden bis heute jede zusammenfassende Organisation schuldig geblieben, in der die schwächeren Glieder Rückhalt finden könnten, und die verantwortlich wäre für den Religionsunterricht des jüdischen Nachwuchses. Alles, was in dieser Beziehung besteht, ist freiwillige Leistung jüdischer Bruderliebe. Sie ist groß. Aber sie kann nicht verhindern, daß Hunderte und Tausende mangels eines verbindenden religiösen Gemeinschaftslebens, mangels eines regelmäßigen Religionsunterrichts in volle Religionslosigkeit versinken. Seit Jahrzehnten schweben darüber Verhandlungen, ob sie jemals zum Ziele kommen? Aber was will diese Vernachlässigung besagen gegen den fortgesetzten religiösen Druck, dem die Juden persönlich ausgesetzt sindl Es handelt sich um vierhunderttansend Personen, die zum guten Teile der Oberschicht angehören. Aber sie sehen ihre Söhne, die Lust und Begabung ^tten, in den Staatsdienst zu treten, vor fast lauter verschlossenen Auren, ^hre Töchter gelten für unwürdig, einen Offizier oder Beamten oder gar einen Adligen zu heiraten. Spräche sich hierin ein Urteil über die Unverträglichkeit germanischer und jüdischer Nasse aus, so würde darin wenigstens keine Ver- Gcsnzbotsn IV 1911 6"