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Reichsbank und Geldumlauf. I.
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Reichsbank und Geldumlauf

von Dr. Konrad Meißner, Rechtsanwalt am Aammergericht-Berlin

I.

! s sind nunmehr drei Jahre verflossen, seit in den Beratungen der Bankenquetekommission die wichtigsten Fragen unserer Bank­organisation einer eingehenden Erörterung im Kreise hervor- ! ragender Sachkenner unterzogen worden sind. Bekanntlich bot den ^ äußeren Anlaß zur Veranstaltung der Enquete die Erneuerung des Reichsbankprivilegiums; der tiefere Grund aber lag in dem Wunsche, an Hand der Erfahrungen, die man in dem Krisenjahre 1907 gemacht hatte, die Einrichtungen unseres Bankwesens zu überprüfen und die mannigfachen Klagen und Abänderungsvorschläge auf ihre Berechtigung hin zu untersuchen. Das praktische Ergebnis dieser Beratungen ist bekanntlich ein sehr bescheidenes ge­wesen. Die Reformen der Bankverfassung haben sich auf gewisse Einzelheiten von untergeordneter Wichtigkeit beschränkt. Die bedeutsamsten Änderungen betrafen die Erhöhung des steuerfreien Notenkontingents und die Ausstattung der Reichsbanknoten mit dem Rechte der gesetzlichen Zahlkraft. Die Wieder­eröffnung des Reservefonds der Neichsbank und die Erhöhung der Gewinn­beteiligung des Reichs sind für die Verfassung und die Wirksamkeit der Reichs­bank von so nebensächlicher Natur, daß es zur Vorbereitung dieser Reformen sicherlich nicht des umständlichen Apparates einer Enquete bedurft hätte. Der Schwerpunkt des Ergebnisses dieser Untersuchung liegt also auf der negativen Seite: er ist darin zu suchen, daß man vorbedachtermaßen von allen tief- eingreifenden Änderungen der Bankoerfassung Abstand genommen hat. Wünsche nach dieser Richtung waren genug laut geworden; die radikalsten, auf Verstaat­lichung der Reichsbank gehenden, waren indessen schon von der Regierung selbst durch die Formulierung des Fragebogens zurückgewiesen und von der Erörte­rung ausgeschlossen. Aber auch solche von geringerer Tragweite sind schließlich zu Boden gefallen. Das Gesamtergebnis der Diskussion ging doch schließlich dahin, daß die Neichsbank ihre gesetzliche Aufgabe, den Geldumlauf im Reich zu regeln und für die Nutzbarmachung verfügbarer Kapitalien zu sorgen, auf Grund ihrer bisherigen Verfassung in vollkommener Weise gelöst habe, und daß nicht die Reichsbank und die von ihr befolgte Diskontpolitik dafür verant-