Glänl'igorl'snachtciligmig und Privatbcainte
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Alles Anthropomorphische des Göttlichen lag Goethe fern. Genau ein Jahr vor seinein Tode schrieb er seinem Freunde Boisseröe: „Des religiösen Gefühls wird sich kein Mensch erwehren. Dabei aber ist es ihm unmöglich, solches in sich allein zu verarbeiten. Deswegen sucht er oder macht sich Proselyten. Das letztere ist meine Art nicht. Das erstere hab' ich treulich durchgeführt und von Erschaffung der Welt an keine Konfession gefunden, zu der ich mich völlig hätte bekennen mögen. Nun erfahr' ich aber in meinen alten Tagen von einer Sekte der Hypsistarier, welche, zwischen Heiden, Juden und Christen geklemmt, sich erklärten: das Beste, Vollkommenste, was zu ihrer Kenntnis käme, zu schätzen, zu bewundern, zu verehren und, insofern es also mit der Gottheit im nahen Verhältnis stehen müsse, anzubeten. Da ward mir auf einmal aus einem dunklen Zeitalter her ein frohes Licht. Denn ich fühlte, daß ich zeitlebens getrachtet hatte, mich zum Hnpsistarier zu qualifizieren."
Die Hypsistarier waren eine um die Wende des dritten und vierten Jahrhunderts nach Christi Geburt in Kappadozien verbreitete Sekte. Sie nahmen das Dasein eines höchsten Wesens an, ohne es jedoch als Vater oder Schöpfer der Welt zu betrachten.
Also: das Beste, Vollkommenste zu schätzen, zu bewundern, zu verehren und anzubeten — das war Goethes Religion.
Gläubigerbenachteiligung und jDrivatbeamte
von Aammergcrichtsrat Dr. Boethke-Lcrlin
!ie Klagen über die Rechtspflege wollen nicht verstummen. Schon viel ist über die Gründe der Unzufriedenheit und die Mittel zu ihrer Beseitigung gesprochen und geschrieben worden, und der Gesetzgeber sowohl als auch die Gerichte arbeiten unablässig daran, die Klagen zu vermindern. Ein Teil der Klagen ist aber in der Natur der Sache und in den, einstweilen unabänderlichen, sozialen Verhältnissen begründet. Wer einen Prozeß verliert, wird sicher seinen Richter nicht loben; wer den Prozeß gewinnt, ist häufig ebenfalls nicht zufrieden, weil er meint, daß das Gericht ihm schneller und weniger umständlich sein „klares" Recht hätte gewähren können, in vielen Fällen aber auch deshalb, weil er das Urteil nicht vollstrecken kann und obendrein noch seinen Nechtsanwalt und einen Teil der Gerichtskosten bezahlen muß. Der in der Unzufriedenheit über das Gerichtskostenwesen liegende Zündstoff ließe sich durch eine Gesetzesänderung leicht beseitigen. Anders verhält es sich mit den Klagen, die sich auf die Unmöglichkeit der Vollstreckung beziehen. Hier kann in den meisten Fällen weder der Gesetzgeber noch das Gericht helfen. Denn die Vollstreckungsschwierigkeit hat oft in der sozialen Lage des Schuldners ihren Grund, nicht selten aber auch in dessen Bestreben, dem Gläubiger widerrechtlich die Mittel