Für das Erbrecht des Reiches
von Jnstizrat Bambergcr-Ascherslebcn 6. Die Wissenschaft
nsere Betrachtung in Heft 44 der Grenzboten vom Jahre 1910 verfolgte das Ziel, im Hinblick auf eine neue Vorlage über das Reichserbrecht den Nachweis zn führen, daß der Reformgedanke sowohl bei der Regierung wie bei Angehörigen aller Parteien, in der Presse wie im Reichstage freundliche Aufnahme gefunden
hat. Wiederholt ist dabei bemerkt worden, daß es sich um eine Frage handelt, die nicht etwa heute aufgeworfen wird, sondern die seit mehr als einem Jahrhundert die Wissenschaft beschäftigt hat. Die Reform des Erbrechts hat eine ganze Literatur hervorgerufen, deren Kenntnis Belehrung und Anregung in Fülle bietet. Hervorragende Lehrer der Volkswirtschaft und Staatswissenschaft der Vergangenheit wie der Gegenwart sind bei ihren Forschungen übereinstimmend zu dein Ergebnis gelangt, daß die unbegrenzte Verwandtenerbfolge eingeschränkt werden müsse zugunsten der Gesamtheit.
John Stuart Mill, der große britische Denker, spricht sich in den „Grundsätzen der politischen Ökonomie" Band I S. 258 ohne Umschweife dahin aus: Entferntere Verwandte stehen gemeiniglich der Familie und deren Interessen fast ebenso fern, als wenn sie gar nicht damit verknüpft wären. Mir scheint kein Grund vorzuliegen, weshalb ein Erbrecht der Seitenverwandten überhaupt bestehen soll. Bentham hat es schon vor längerer Zeit vorgeschlagen, und andere bedeutende Autoritäten haben sich dieser Meinung angeschlossen, daß, wenn weder in absteigender, noch in aufsteigender Linie Erben vorhanden sind und keine letztwillige Verfügung getroffen ist, das Eigentum dem Staate zufallen solle. Grenzboten II 1911 Kl