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Die Freirechtsbewegung
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Die Freirechtsbervegung

von Amtsrichter I)r, Ernst Sontag-Aattowitz G-S^

artin Luther hat in seinen Tischreden einmal gesagt:Aber ihr Juristen werdet auch einen Luther nötig haben wie die Theologen!" Seit dieser Prophezeiung sind Jahrhunderte vergangen, ohne daß es den Anschein gewonnen hätte, als werde die Rechtsentwicklung Luther recht geben. In: Gegenteil, die von Savigny begründete historische Nechtsschule hat die juristische Wissenschaft in ihrem Festhalten an der starren, überkommenen Pandektologie, in dem Richten nach römischem Recht, so wie es Glossatoren und Postglossatoren verstanden oder mißverstanden haben, bestärkt. Wohl stand im Kampf gegen die historische Schule eine so glänzende Persönlichkeit wie Rudolf Jhering auf und schleuderte in seinemScherz und Ernst in der Jurisprudenz" die vernichtenden Pfeile seines Spottes gegen die juristischen Zöpfe des Doktrinarismus und einer weltfremden Begriffsjurisprudenz, wohl wies er in seinemZweck im Recht" bereits auf die praktischen Aufgaben und Interessen, denen das Recht zu dienen habe, hin. Allein noch verhallte seine Stimme im Streite. Zwar traten Franz Adickes, O. Bähr, Better, Kohler u. a. in seine Fußstapfen; allein von der großen Masse der Theoretiker wie Praktiker blieben diese Anfänge einer Bewegung unbeachtet. Einen größeren Erfolg hatte sie zunächst in Frankreich mit dem großzügigen Buche Genus .Mstliocio cl'Iiitei-- prötation" (Paris 1899). Es folgten in Österreich Eugen Ehrlich 1903 mit seiner bedeutenden Schrift überFreie Rechtsfindung und freie Rechtswissen­schaft", in Deutschland Stammler, Stampe und vor allem 1906 Gnaeus Flavius (hinter welchem Pseudonym sich vr. Kantorowicz in Freiburg i. B. birgt) mit seinem viel diskutierte,: BucheDer Kampf um die Rechtswissenschaft". War bis dahin die Bewegung in den Kreisen der Theoretiker geblieben, so riß alle Praktiker, soweit sie überhaupt für eine Tätigkeit über das Handwerksmäßige

Grenzboten II 1911 43