Beleidigung durch die Presse
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entsühnt sich, indem er mit neuem und reinem Eifer dem Staate dient, nicht mehr, wenigstens in seinem Bewußtsein nicht mehr, an oberster Stelle, die einen ganz unbemakelten Diener will, sondern als „Feldhauptmann" seines unschuldigen Kindes. Von den Wirren seiner Individualität, seines persönlichen Wesens rettet er sich in das festere Gefüge des Staates hinüber. Es ist dies aber nur deshalb eine Rettung, weil er an die sittliche Tüchtigkeit, an die
großen Ziele seines Spaniens nicht anders glaubt als Scipio an sein Rom.--
Hätte Grillparzer, dessen außerdichterisches Interesse sich rein auf das Staatliche richtete, an sein leidenschaftlich geliebtes Österreich glanben können, wie jene beiden an ihre Länder glauben, so hätte der Satz vom Unrecht des Handelnden minder fesselnde Kraft für ihn gehabt. Es ist Österreichs staatliche Lähmung, die man in Grillparzers lethargischer Anschauung spürt — nur daß eben die Zusammenhänge dazwischen nicht jene oftmals angegebenen oberflächlichen nnd fast unsittlichen sind, daß es auch mit dem bequemen Wort von der allgemeinen Lässigkeit des österreichischen Wesens nicht getan ist.
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Beleidigung durch die Presse
von Rechtscmwalt Dr. Lritz Glaser-Dresden
elegenheitsgesetze und Gelegenheitsgedichte haben eines gemein: sie passen auf den Anlaß, dem sie ihre Entstehung verdanken, aber im > übrigen taugen sie ineist nicht viel. So ist es mit der Isx Heinze. so mit dein ParagraphDuchesne (Z49a St. G. B.) und anderen, und so ^ droht jetzt auch den Bestimmungen gegen die Beleidigung die Gefahr, zu ihrem Nachteil reformiert zu werden. Infolge einiger Prozesse der letzten Jahre hat sich vieler das Gefühl bemächtigt, daß der Strafschutz gegen Beleidigung, insbesondere gegen Preßbeleidigung, nicht genüge. Und alsbald sieht man sich genötigt, der angebahnten großen Strafrechtsreform mit einer „kleinen" Reform voranzugehen, um die ärgsten „Mißstände" unter anderen im Beleidigungsrechte hinwegzuräumen.
Der von der Regierung dem Reichstage vorgelegte Elitwurf will das Höchstmaß der Geldstrafe für „üble Nachrede" (§ 186 St. G. B.) von 600 Mark auf 1000 Mark nnd bei öffentlicher VerÜbung, insbesondere bei VerÜbung durch die Presse, von 1500 Mark auf 10000 Mark (also das nahezu Siebenfache!) erhöhen, und will außerdem znlassen, daß auf die Geldstrafe nicht nur, wie bisher, an Stelle, sondern künftig auch neben der Freiheitsstrafe erkannt werde. Zugleich soll der Höchstbetrag der im gegebenen Falle an den Beleidigten selbst zu zahlenden Buße von 6000 Mark auf 20000 Mark erhöht werden. Diese Vorschläge sind vom Reichstage am 12. Jannar 1911 in zweiter Lesung bereits Grenzboten II 1911 39