Beitrag 
Das sächsische Gesetz über Gemeindeverbände
Seite
153
Einzelbild herunterladen
 

Das sächsische Gesetz über Gemeindeverbände*)

von Geh. Regicrungsrat Dr. Seidel-Berlin

lM

^(Äi

!nter dem 18. Juni 1910 ist im Königreich Sachsen ein Gesetz über Gemeindeverbände veröffentlicht worden, nach welchem sich politische Gemeinden und selbständige Gutsbezirke zur Erfüllung ^ von Aufgaben, die auf dem Gebiete der Gemeindetätigkeit liegen, zu Gemeindeverbänden vereinigen dürfen. In den siebenunddreißig Jahren seit Verabschiedung der revidierten Gemeinde­ordnungen in Sachsen sind die den Gemeinden obliegenden Aufgaben gewaltig gewachsen. Einmal haben die damals bereits vorhandenen Aufgaben an Umfang zugenommen, zum Teil erheischen die ihnen zugrunde liegenden Bedürfnisse heute eine andere, vollkommenere Befriedigung als früher. Weiter haben Staat und Reich den Gemeinden neue Obliegenheiten zugewiesen. Und endlich haben vor allem die Gemeinden selbst sich zahlreiche neue und bedeutsame Ziele gesteckt.

Naturgemäß haben dieser Entwicklung die großen und leistnngssähigen Gemeinden am ehesten nachkommen können. Schwieriger dagegen gestaltete sich die Lage der kleinen Gemeinden. Ihre geringe Bevölkerungszahl, ihr eng­begrenztes Gebiet, ihre beschränkte steuerliche Leistungsfähigkeit stehen ihnen häufig hindernd in: Wege; die Verwaltungskosten, die mit einer Aufgabe verbunden sind, stellen sich bei ihnen verhältnismäßig hoch. Dazu kommt bei wirtschaft­lichen Aufgaben, daß kleine Gemeinden eine unzureichende Grundlage sowohl für die Ertragsfähigkeit des Unternehmens als auch für die Verteilung der Gefahr bilden, wenn das Unternehmen mißlingen oder längere Zeit Zubuße erfordern sollte.

Wie die Begründung zu dem Gesetze bemerkt, steht den Gemeinden zur Behebung oder wenigstens Milderung dieser Ubelstände dasselbe Mittel zur

") Nach den amtlichen Materialien bearbeitet. Grcnzboton I 1911

20