Juristen und Laien in der preußischen Verwaltung
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^ evor ich weitergehe^), muß ich ein Versäumnis nachholen. Ich habe noch zu zeigen, weshalb Juristen und Laien nach meiner l Ansicht für eine Tätigkeit in der Verwaltung im allgemeinen nimt ! geeignet sind.
^ Die Herren von der Justiz find allerdings, wie namentlich bei den Verhandlungen über die VerwaltungsauSbilduug in den letzten Jahren deutlich hervortrat, der entgegengesetzten Ansicht. Im Einklang hiermit hat der Oberlaudesgerichtspräsident Vierhcms in breiter wissenschaftlicher Darstellung nachzuweisen gesucht, daß zwischen der Tätigkeit des Verwaltungs- und des Justizbeamten kein wesentlicher Unterschied sei, so daß nichts im Wege stehe, den Justizbeamten Verwaltungsgeschäfte anzuvertrauen. Aber auch die Verwaltungs- bemnteu Cuno (Prcuß. Verw.-Blatt 1903 S. 354) und Negenborn (Grenzboten 1904 Heft 60 u. 51 S. 603, 671) habeu den Juristen bezeugt, daß sie für die Verwaltung durchaus brauchbar seien, wobei sie sich besonders auf die tüchtigen Leistungen mancher höherer Gemeindebeamten mit rein juristischer Vorbildung berufen. Klonan ist sogar der Ansicht, daß der Jurist dem Verwaltungsbeamten in der Verwaltung selbst überlegen sei, und zwar durch seine einheitliche Ausbildung. Ähnlich hat bei den Verhandlungen von 1903 über die Verwaltungsansbildung Herr Staatsininister Freiherr von Rheinoaben von der „geschlossenen" juristischen Ausbildung gesprochen, die dem Verwaltungsbeamten fehle. Tagegen hat anerkennenswerterweise der frühere Oberlandesgerichtsprnsident Hamm wiederholt die Unzulänglichkeit der Juristen für die Verwaltung offen zugestanden.
Nun wäre es einfach töricht, zu behaupten, daß sich ein Jurist nur deshalb, weil er Jurist sei, für die Verwaltung nicht eigne. Namentlich mag sich grade
*) Vgl. Die Not der preußischen Verwaltung, Grenzboien 1910 Heft g Fortsetzungen Heft 4, S, 7, 15, 1». 18. 45, 40.
Grenzbotcn IV 1910 51
und die