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Für das Erbrecht des Reiches. 4. Die Aussichten einer neuen Vorlage
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Für das Erbrecht des Reiches

von Iustizrcit Bamb erger-Aschersleben

Die Aussichten einer neuen Vorlage Wir haben die Pflicht, den ganzen Ban unserer Gesellschaftsordnung, Staat, Schule, Religion, Ehe, Handel und Wissenschaft zu Prüfen und zu untersuchen, wie diese Einrichtungen in unserem Empfinden begründet sind. Die Welt war nicht nur für vergangene Geschlechter da, sondern sie besteht heute für uns, deswegen müssen wir uns bon jeder Institution frei machen, die nicht in unserer eigenen Seele ihre Wurzeln hat. Der Mensch ist zum Reformator geboren, er soll erneuern, was früher ge­schaffen wurde, er soll nichts aufrecht erhalten, was zur Lüge geworden ist, sondern das Gute und Wahre zur Geltung bringen, nach dem Vor­bild der Natur, die uns alle umfängt, die keinen Augenblick stillsteht, sondern sich stündlich erneuert, die uns mit jedem Morgen einen neuen Tag, mit jedem Pulsschlag nenes Leben schenkt. R, N), Lmerson

ie Vorlegung des Gesetzentwurfes über das Staatserbrecht vom 3. November 1908 ist eines der denkwürdigsten Ereignisse in der Geschichte der Erbrechtsreform. Zum ersten Male hat die Regierung eines mächtigen Staates die Begrenzung des schrankenlosen Ver- wandtenerbrechts im Interesse der Gesamtheit als ihr Recht und ihre Pflicht anerkannt. Endlich sollten sinnlose Bestimmungen des römischen Rechts vom Jahre 543 fallen und Grundsätzen Platz machen, die dem heutigen Rechtsgefühl entsprechen. Wenn hiernach die Forderung einer Umbildung des Erbrechts nach dem Bedürfnis der Gegellwart ihre Berechtigung in sich selbst trägt, so konnte es unbedenklich erscheinen, die Neuordnung in dem Zeitpuukt m Angriff zu nehmen, als die Not der Reichsfinmizen ohnehin dazu drängte, neue Einnahmequellen zu erschließen. Noch ist der Vorschlag nicht zum Gesetz geworden, noch dauert die Fincmznot fort. Es ist zwar gelungen, für den Fehlbetrag in den laufenden Ausgaben großenteils Deckung zu erlangen, aber eme irgend wesentliche Herabminderung der Reichsschuld ist weder versucht, noch errelcht. Nicht nur in sachverständigen militärischen Kreisen herrscht ein Gefühl der Beunruhigung, ob im Falle eines Krieges bei diesem Stand der Dinge, bei der offenkundigen Erschütterung des Neichskredits die finanziellen Macht­mittel so sicher und umfassend bereit zu stellen sind wie die militärischen. Das Erbrecht des Reiches gewährt die Mittel, die notleidenden Finanzen zu befestigen. Grenzbotm IV 1910 26