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Das Eigenheim des Mittelstandes : ein Wort gegen die fiskalische, gemeindliche und private Bodenspekulation
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Für das Erbrecht des Reiches

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Die Hauptspekulation, das Preistreiben der Grundstücke, beginnt erst unter den Nachbesitzern, und wird um so gefährlichere Dimensionen für die Allgemeinheit annehmen, je kapitalkräftiger diese sind. Auch was man sonst von den Absichten der jetzigenErschließer" hört, von den anzulegenden Prachtstraßen, der monumentalen Tor- und Platzanlage und dergleichen mehr, lassen es ausgeschlossen erscheinen, daß hier preiswerte und gesunde Heime für den Mittelstand entstehen werden. Die endliche Folge wird auch hier wie überall sein: große Miets­kasernen und Prachtwohnungenmit allem Komfort der Neuzeit" für die oberen Zehntausend.

Und was hätte hier geschaffen werden können? Natürlich keine Einfamilien­häuser für den Mittelstand, wohl aber gesunde und preiswerte Wohnungen für diesen.

Vielleicht versuchen der Staat und die Vorortgemeinden einmal, auf dem Wege der Erbpacht es dem Mittelstand zu ermöglichen, sein Heim auf dem Lande in Gottes schöner Natur aufzuschlagen und einen Stamm glücklicher und zufriedener Bürger zu schaffen. Ich glaube, das Experiment gelingt. Für das Wohlbefinden der wohlhabenden Bevölkerung geschieht durch die Spekulation genug, für das der Arbeiter bemühen sich in unserem Vaterlande und mit Recht die weitesten Kreise, nun sorge man aber auch einmal für den Mittelstand.

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von Justizrat Bamberger-Ascherslcben 3. Die Höhe des Ertrages ine Einschränkung der unbegrenzten Verwandtenerbfolge rechtfertigt

ich nicht allein aus finanzpolitischen Erwägungen, sondern in erster Linie aus Rücksicht auf die Grundsätze der Gerechtigkeit. Das Institut der lachenden Erben hat keine Existenzberechtigung mehr in einem Rechtsstaat. Gleichwohl ist es finanziell von Wichtigkeit, festzustellen, welchen Ertrag die Reform der Reichskasse liefern wird, wenn diese an die Stelle der lachenden Erben getreten ist. Der Verfasser dieser Zeilen hat den Jahresertrag der Reform auf rund 500 Millionen veranschlagt, wenn die Seitenverwandten mit Ausnahme der Geschwister auf testamentarische Einsetzung verwiesen werden, beim Mangel einer solchen aber das Reich als gesetzlicher Erbe eintritt. Wegen der Höhe der Summe wurde die Richtigkeit der Berechnung bezweifelt, obwohl sie sich auf amtliche Materialien stützt. Es haben aber von denen, die ungläubig lächeln, wohl nur wenige die statistischen Grenzboten IV 1910 20