Für das Erbrecht des Reiches
von Iustizrat Bambcrgcr-Aschersleben
I. „prinLipiis vbsta" s ist eine bekannte Tatsache, daß bei der Erörterung wichtiger Fragen lateinische Zitate häufig zur Verwendung kommen. An dem Wohlklang der Sprache kann es schwerlich liegen. Es besteht aber ein stilles Einverständnis darüber, daß die Sprache der Römer von einer ganz außerordentlichen Feinheit nnd Ausdrucksfähigkeit gewesen ist, so daß der tiefe Sinn und die „Eleganz" lateinischer Redewendungen mit den groben Mitteln der deutschen Sprache nur schwer oder überhaupt nicht wiedergegeben werden können. Diese Überzeugung und die hergebrachte Überschätzung des Wertes römischer Schriftsteller trägt wesentlich dazu bei, der nichtssagendsten Redensart achtungsvolle Aufnahme zu verschaffen, wenn sie in lateinischem Gewände auftritt. Verstärkt wird die Wirkung solcher Zitate dadurch, daß ihre Verwendung bei geistig Minderbemittelten den Eindruck tiefer klassischer Bildung und wissenschaftlicher Überlegenheit hervorruft. So ist denn auch bei der Frage der Erbrechtsreform eine jener beliebten römischen Weisheitslehren aufgetaucht. Die Reichsregierung hatte bekanntlich unter ihren Vorschlägen für die Finanzreform mit allgemeiner Zustimmung einen Gesetzentwurf „über das Erbrecht des Staates" eingebracht, wonach die entfernteren Seitenverwandten des Verstorbenen nur uoch kraft Testamentes, beim Mangel testamentarischer Bestimmung aber Staat und Reich als Erben auftreten sollten. Bei der Beratung über diese Vorlage, deren hohe Wichtigkeit in den politischen Wirren jener Tage nicht zur vollen Geltung kam oder doch zurücktrat, hat sich der Abgeordnete Gröber vom Zentrum in der Sitzung des Reichstages vom 5.JM 1909 dahin ausgesprochen: man könne allerdings darüber streiten, ob es recht sei, beim Mangel einer letztwilligen Verfügung auch noch entfernten Grenzten IV 1910 7