Beitrag 
Zur Reform der preußischen Kreisverfassung
Seite
457
Einzelbild herunterladen
 

Zur Reform der preußischen Areisverfassung

von Dr. pohle (Berlin)

m das Jahr 1800 baute sich in Preußen die Verfassung und Verwaltung der Kreise wie die Ordnung der ländlichen Polizei- und Gemeindeverhältnisse lediglich auf den: adeligen Grundbesitz auf*). Die Kreise, zu deuen damals außer den sogenannten Mediatstädten in der Regel nur das flache Land gehörte, waren in kommunaler Beziehung durch die Kreistage vertreten, auf denen nach dem Allgemeinen Landrecht nur die adeligen Rittergutsbesitzer Sitz und Stimme hatten. Die Aufhebung der Gutsuntertänigkeit und die privatrechtliche Gleich­stellung der Rittergüter mit den anderen Landgütern durch das Edikt vom Jahre 1807 ließ die Absicht entstehen, auch die mit dem Besitz eines Rittergutes verbundenen öffentlich-rechtlichen Befugnisse aufzuheben, insbesondere die Patrimonialgerichtsbarkeit uud die gutsherrliche Polizeigewalt. Im Jahre 1812 wurde auch ein Edikt erlassen, wonach die Kreise eine eigene Finanzverwaltuug erhalten sollten und wonach die kommunalen Angelegenheiten unter Aufsicht der Staatsbehörden durch eine aus Deputierten der Gemeinden zusammengesetzte Verwaltung erledigt werden sollten. Diese Bestimmungen des Ediktes gelangten jedoch nicht zur Ausführung und wurden später durch die in den Jahren 1825 bis 1828 für die einzelnen Provinzen erlassenen Kreisordnungen wieder auf­gehoben. Diese Kreisordnungen waren noch vollständig von dem alten ständischen Geist beherrscht. Die Kreisvertretung gliederte sich nach den drei Besitzklassen: Rittergutsbesitz, bäuerlicher Grundbesitz und Städte. Während aber die Mit­glieder der ersten Besitzklasse, die Standesherren und Rittergutsbesitzer, auf den Kreistagen je eine Virilstimme hatten, waren die im Kreis gelegenen Städte und

v. Bitter, Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Grenzboten III igio

68