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Das neue Versicherungsrecht : Vortrag im Verein zur Verbreitung von Rechtskenntnissen zu Berlin. I.
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Das neue versicherungsrecht

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versäumt, so werden Versicherungsfälle, die sich nach Ablauf dieser zwei Wochen (Anzeigefrist) plus einen Monat (Kündigungsfrist) ereignen, nicht mehr vergütet, bis der Versicherungsnehmer die Anzeige nachholt und die Versicherungsgesellschaft dann die Kündigungsfrist verstreichen läßt. Auch die Außenversicherung, die bisher von den Versicherungsgesellschaften auf besonderes Verlangen gemährt wurde, also die Versicherung der Sachen, die man auf die Reise usw. mitnimmt, ist bis zu einem bestimmten Betrage nunmehr Bestandteil der Allgemeinen Versichcrungsbedingungen geworden (bis höchstens 2000 Mark und 10 Prozent der versicherten Sachen gleicher Art).

In: Versichcrungsvertragsgesetz ist vorgeschrieben, daß, wenn eine Feuer­versicherung für einen Inbegriff von Sachen genommen ist, also z. B. für eine Wohnungseinrichtung, sie sich auf die Sachen der zur Familie des Versicherungs­nehmers gehörenden sowie der in einem Dienstverhältnis zu ihm stehenden Personen erstreckt, sofern diese Personen in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer leben. Dies galt übrigens auch schon früher auf Grund besonderer Policebestimmungen.

Von besonderer praktischer Wichtigkeit sind die Vorschriften über die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nach Eintritt eines Brandschadens. Hier wird vor allen Dingen die sofortige Anzeige des Brandes an die Ver­sicherungsgesellschaft oder an den Agenten gefordert; diese Anzeige ist binnen zwei Tagen zu erstatten; wird sie versäumt, so ist der Anspruch auf die Ent­schädigung verwirkt, es sei denn, daß der Versicherte die Versäumnis entschuldigen kann, also z. B. krank oder verreist gewesen ist oder den Brand erst nachträglich erfahren hat. Diese Anspruchsverwirkung ist streng, aber unentbehrlich, weil die Versicherungsgesellschaften ohnehin in weitgehendem Maße auf die Angaben des Versicherungsnehmers angewiesen sind und nach Ablauf einer gewissen Zeit diese natürlich überhaupt nicht mehr nachprüfen können. Es sind ferner auf Verlangen der Gesellschaft innerhalb einer angemessenen Frist von mindestens Zwei Wochen spezielle vom Versicherungsnehmer unterschriebene Verzeichnisse über die zur Zeit des Verficherungsfalls vorhanden gewesenen, die vom Schaden betroffenen oder abhanden gekommenen und die in beschädigtem oder unbeschädigten! Zustande geretteten Sachen einzureichen, und zwar unter Angabe der Werte der Sachen; der Versicherer kann auch Belege und sonstige Auskunft fordern und selber Nachforschungen anstellen. Auch hier ist überall für die schuldhafte Verletzung dieser Pflichten die Verwirkung des Anspruchs angedroht, namentlich für jeden Versuch einer arglistigen Täuschung der Versicherungsgesellschaft bei den Regulierungsverhandlungen, also insbesondere für bewußt falsche Angaben über die Menge uud den Wert der beschädigten Sachen; man spricht hier von Verletzung der Assekuranztreue. Übrigens ist- der Brand und das Abhanden­kommen versicherter Sachen auch der Polizeibehörde anzuzeigen.

Die Entschädigung wird nur gewährt nach der Höhe des tatsächlich ein­getretenen Schadens; die Versicherungssumme, die in: Versicherungsschein angegeben