Beitrag 
Vom Erbrecht der Kinder
Seite
268
Einzelbild herunterladen
 

268

Die Deutsche Aommunalbank

weitere Beschränkung hat das Bürgerliche Gesetzbuch eingeführt. Die Hinter­bliebene Witwe erhält jetzt ein für allemal den vierten Teil des Nachlasses, wie oben erwähnt, während ihr nach preußischem Recht bis 1900 nur ein Kindesteil zufiel, falls vier oder mehr Kinder vorhanden waren. In solchen Fällen erhalten die Kinder nunmehr erheblich weniger als nach altem Recht; bei einem reinen Nachlaß von 80000 Mark erbt jedes Kind 1000 Mark weniger. Diese Ein­schränkung hat zu keiner Beschwerde irgendwelcher Art Anlaß gegeben; sie ist in der Bevölkerung wohl ganz unbeachtet geblieben. Man steht daraus, daß grund­sätzlich eine Ermäßigung des Erbrechts der Kinder wohl möglich ist. Vollzieht sie sich im Wege der Besteuerung, so dürfen die Sätze nicht zu niedrig sein, falls sie ihre Wirkung nicht verfehlen soll. Sie darf aber auch nicht zu weit gehen, damit die natürlichen Wünsche der Eltern für ihre Kinder gebührende Berücksichtigung finden. Ich habe in anderem Zusammenhang eine Staffelung von 2 bis 5 Prozent vorgeschlagen für Nachlässe von 500 Mark ansteigend bis zu 1 Million. (Veredelung der Erbschaftssteuer" in denPreußischen Jahrbüchern", November 1909, S. 289 ff.) Es wird sich empfehlen, bei diesen Sätzen zu verbleiben.

So führt unsere Betrachtung zu einem im ersten Augenblick überraschenden Ergebnis. Die Erbschaftssteuer für Kinder muß nicht allein im Interesse der Staatsraison gefordert werden als eine für die Gesamtheit unabweisbar not­wendige Einnahmequelle des Reiches, sondern ebensosehr im wohlverstandenen Interesse der Familie, im Interesse des Familiensinnes, zur Minderung eines schädlichen Übermaßes, zur Erhaltung der Arbeitslust und Arbeitskraft der nach­folgenden Geschlechter I

Die Deutsche Aommunalbank")

von Geh. Rcgiernngsrat Dr.zur. Seidel-Berlin

eit einigen Monaten wird in der Tages- und Fachpresse die Frage der Errichtung einer Deutschen Kommunalbank besprochen, nach- ! dem schon vorher der Plan einer Deutschen Städtebank die Öffent­lichkeit beschäftigt hatte.

Das Problem der Organisation und Zentralisation des Kom­munalkredits wird seit etwa fünfzehn Jahren und zwar vorwiegend von städtischen Theoretikern und Praktikern erörtert. Letzthin wurde im Juli 1908 über diese Frage auf dem deutschen Städtetage in München eingehend verhandelt und

Nach den Materialien über die Deutsche Kommunalbank, insbesondere der Denkschrift über diese, bearbeitet von Landrnt Trüstcdt in Bereut.