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Vom Erbrecht der Kinder
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vom Erbrecht der Rinder

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recht in seinen Grundzügen immer dasselbe. War es doch ein Teil derratio scripta"! Wie wenig es unter diesen Umständen dem Bedürfnis der Gegenwart genügt, ergibt sich schon aus der Wahrnehmung, daß der Familienvater nicht etwa nur in außerordentlichen Fällen, sondern regelmäßig die Errichtung letzt­williger Verfügungen für notwendig hält. Diese wären nur ausnahmsweise erforderlich, wenn das Gesetz selbst den Erbgang so geordnet hätte, wie ver­nünftige Familienväter es wünschen. Vernünftige Familienväter wünschen aber nicht, daß bei ihrem Ableben die Mutter ihrer Kinder auf den vierten Teil des Nachlasses angewiesen wird; sie sind sehr erstaunt, wenn sie erfahren, daß dies Rechtens ist. Sie wünschen auch nicht, daß die Kinder bei der Erbschaft in gleiche Teile gehen, ohne Rücksicht auf die Verschiedenheit des Lebensalters, des Geschlechts, des Gegenstandes des Nachlasses. Wenn beim Tode des Vaters drei Kinder hinterbleiben im Alter von fünfundzwanzig, achtzehn und zwölf Jahren, so verfährt der kaltherzige römische Jurist dem das Bürgerliche Gesetzbuch folgt schablonenhaft und ungerecht, indem er den drei Kindern trotz ihrer verschiedenen wirtschaftlichen Lage die gleichen Teile zuweist. Ebenso bleiben vom volks­wirtschaftlichen Standpunkt aus die Interessen der Landwirtschaft unberücksichtigt, wenn ein zum Nachlaß gehöriges Landgut behandelt wird wie ein Stück Möbel oder ein Wertpapier. Kein einsichtvoller Vater wünscht, daß seine Kinder mit einundzwanzig Jahren den Besitz und die Verwaltung einer großen Erbschaft über­nehmen; dennoch schreibt das Gesetz es vor. Ganz unbegreiflich ist es vollends, daß beim Mangel von nahen Angehörigen auch die allerentferntesten Verwandten m inkinitum als lachende Erben auf den Plan treten, wenn auch der Erblasser von ihrer ganzen Existenz nichts gewußt hat. eine sinnlose Erfindung Justinians aus dem Jahre 543 nach Christi, die man gleichfalls in das deutsche Gesetz für das zwanzigste Jahrhundert übernommen hat. (Vgl. meine Schrift:Erb­rechtsreform". Berlin 1908. I. Guttentag.) Solche Bestimmungen stehen in Widerspruch mit der Volksüberzeugung, sie bilden den Ausfluß römischen Jnristen- rechts. nicht deutschen Volksrechts. Sie sind nicht verehrungswürdig, sondern unzulänglich und verbesserungsbedürftig. Also kann nicht etwa geltend gemacht werden, daß einer Änderung des Erbrechts grundsätzliche Bedenken im Wege ständen. Und so ist es wohl erlaubt, auch die Frage zu prüfen, ob das bisherige Erbrecht der Kinder eine Einschränkung verträgt. Ich bejahe die Frage im Sinne einer nachdrücklichen Besteuerung der Erbschaften der Kinder. In vollem Umfang wird auf diesem Wege das Ziel offenbar nicht erreicht, das Mill und Scheffler verfolgen. Das ist aber auch nicht ausführbar, so sehr es nach der angegebenen Richtung wünschenswert erscheinen mag. Dagegen wird mittelst der empfohlenen Steuer im Ergebnis immerhin eine wohltätige Beschränkung des Kindererbrechts erzielt. Daß das Erbrecht der Kinder überhaupt Abände­rungen zuläßt, zeigt sich schon in der Testierbefugnis des Vaters. Dieser kann nach seinem Belieben das Erbteil eines Kindes bis aus die Hälfte, den Pflicht­teil, herabsetzen. nach englischem Recht sogar ganz darüber verfügen. Eine