Das Reichs-Raligesetz
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der Stcllenvernnttler für Schiffsleute notwendigen Sondervorschriften einheitlich regeln.
Die Tendenz des Gesetzentwurfes geht unzweifelhaft dahin, die Arbeitsnachweise als eine öffentliche Einrichtung zu fördern. Dadurch, daß ein Bedürfnis als nicht nachgewiesen gilt, wenn öffentliche und gemeinnützige Arbeitsnachweise bestehen, wird die private Stellenvermitteluug immer seltener werden, während die gemeinnützigen und öffentlichen Vermittelungen ausgebaut und immer mehr zur Herrschaft gelangen werden. In diesem Sinne hat sich auch der Staatssekretär im Reichstage ausgesprochen.
Erteilte Konzessionen können sogar entzogen werden, da den Landes- zentrnlbehörden durch den Entwurf die Möglichkeit gegeben ist, über die allgemeinen Bestimmungen hinaus das Gewerbe zu reglementieren und zu beaufsichtigen. Dadurch, daß auch die auf uicht gewerbsmäßiger Grundlage bestehenden Betriebe beaufsichtigt und reglementiert werden können, erhalten die Behörden auch die Aufsicht über die vielen in den letzten Jahren entstandenen Arbeitgeber- undArbeiwehiner-Nachweise, die schon oft die öffentliche Aufmerksamkeit ans sich gelenkt haben. Die Regierung hofft, wie der Staatssekretär des Innern im Reichstage erklärte, einen Einblick in diese Betriebe zu gewinnen und denn ermessen zu köuueu, ob etwa ein gesetzgeberisches Einschreiten nötig ist, oder auch schon die Befuguisse der Landeszentralbehörde ausreichen.
Zweifellos bedeutet die ganze Vorlage einen wesentlichen Fortschritt gegenüber den bestehenden Verhältnissen. Ob sie in dieser Form seitens der Kommission, an die sie verwiesen ist, und seitens des Plenums des ReichtagesZustimmungfindenivird, ist noch uicht sicher zu übersehen, jedenfalls lassen die Verhandlungen der ersten Lesung im letzteren aber erkennen, daß trotz mancherlei Wiedersprüche der einzelnen Parteien in der Hauptsache die Absicht besteht, ein positives Ergebnis zustande zu bringen.
Das Reichs Aaligesetz
von Heinrich Hink
eit mehr als Jahresfrist schon tobt der Kampf in der deutschen Kali-Industrie, und wenn die preußische Staatsregierung sich veranlaßt gesehen hat, dem Bundesrat und Reichstag einen „Gesetzentwurf über den Absatz von Kalisalzen" zu unterbreiten, so folgte sie damit nicht dem Hilferuf einer bedrängten Industrie, als vielmehr der uuabweislichen Erkenntnis, daß es nicht länger angeht, diese Industrie, an der ja der preußische Staat und verschiedene kleinere Bundes-