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Bedeutung und Vollzug der Haftstrafe nach dem Vorentwurf zu einem deutschen Strafegesetzbuch
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Endlich scheint es zweckmäßig, an Stelle der vom Vorentwurf vorgeschlagenen Beaufsichtigung der Selbstbeschüftigtmg der Gefangenen ein Recht der Anstalts- leituttg, von ihrer Beschäftigung Kenntnis zu nehmen uud ungeeiguete Tätigkeit zu verbietet!, zu setzen. Dem Gefangenen köunte gegen ihm ungerecht erscheinende Verfügungen ein Recht, sich bei den Gerichten zu beschweren, eingeräumt werden.

Auf solche Weise wird die von den Redaktoren des Vorentwurfs als zu kompliziert bezeichnete Ausgestaltung unseres Strafsystems in vier verschiedene Freiheitsstrafen allerdings nicht vermieden. Es scheint aber zweckmäßiger, ein etwas Komplizierteres System bestehen zu lassen, als der Theorie der Verein­fachung die berechtigten Interessen zahlreicher Menschen zu opfern, die, wenn auch Strafbares, doch nicht Unehrenhaftes getan haben und daher nicht mit Landstreichern, Dirnen, gefährlichen Trunkcnboldeu und manch anderen Übel­tätern, die der Entwurf alle mit derselben Haft bestrafen will, nnf eine Stufe zu stellen sind.

Was manchen Eltern an Verständnis für ihre Kinder fehlt, das ersetzen bei der Mutter die Liebe, beim Vater die Prügel.

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Bei den Starken ist Fleiß Wille, bei den Schwachen Feigheit.

Die Schüler lernen das meiste aus dem, was sie nicht lernen.

Armin T, Ivegner