Die Barbarina
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Zustand in den beteiligten Kreisen nicht wundern. Auf diese Unzufriedenheit und deren schädliche Folgen für den Dienstbetrieb weist auch Negierungsrat R. v. .Kienitz hin").
„Es liegt aus der Hand," so schreibt er, „daß eine derartige Beunruhigung einen staatlichen Schaden bedeutet. Das Bewußtsein der im Amt und Einkommen gesicherten Persönlichen Stellung ist notwendige Voraussetzung der Dienstwilligkeit und damit eine der wesentlichsten Bedingungen einer ordentlichen Dienstführung. Wäre jene Altersgrenze von fünfundsechzig Jahren gegen die Beamten festgelegt und würde sie allgemein als maßgeblich behandelt, so würde der Beamte mit Ruhe seine Pflicht bis zu diesem unabänderlichen Fatum erfüllen, zumal er dann die Ehre hätte, nicht einer Laune, sonden dem Gesetze zu weichen. Mit der Unklarheit, ob oder nicht, wird die Dienstleistung der Beamten in den Lebensjahren etwa vom sechzigsten ab vielfach eine unfruchtbare; und nach dem fünfund- fechzigsten Lebensjahre entsteht bei den Pensionierten das Gefühl der Erbitterung, besonders unbillig behandelt, bei den Beibehaltenen die unerquickliche Lage, der persönlichen Bevorzugung verdächtig zu sein. Das sind Erscheinungen, die der Staat von sich fernhalten sollte."
Also auch hier wird der Zustand, daß die zwangsweise Pensionierung eines Beamten unter Umstünden von einer Laune abhängen kann, als unerträglich hingestellt.
Wie ist die dringend gebotene Abhilfe zn ermöglichen? Es wird nicht zu bestreiken sein, daß man heute eine durch Erfährnng gewonnene Lebensweisheit vielfach geringer einschätzt, als — Schneidigkeit, obwohl sich diese nicht selten recht unliebsam geltend macht. Nun so versuche man es mit einem Gesetze, in dem eine Altersgrenze dergestalt festgesetzt wird, daß mit deren Erreichung jeder Beamte ohne weiteres abgehen muß. Über einen solchen Abgang allein kraft Gesetzes kann sich der Beamte, der schon bei seinem Eintritt in den Dienst weiß, welche Grenze ihm für diesen gezogen ist, nicht beschweren, was Regierungsrat v. Kienitz mit Recht hervorgehoben hat. Will man aber diesen Weg zur Abhilfe nicht einschlagen, so wäre die Wiederherstellnng des früheren Verfahrens nach dem unveränderten Gesetze vom 27. März 1872 bezw. 21. Juli 1852, gegen dessen Beseitigung im Herrenhause wie im Abgeordnetenhause so lebhafter Widerspruch erhoben worden war, am einfachsten. Wir haben gezeigt, weshalb es der Negierung damals gelungen ist, die Novelle vom 31. März 1882 zur Annahme zu bringen. Hätte mait die jetzige Diensthandhabung voraussehe» könneiu die Novelle wäre nicht Gesetz geworden.
3) Die Varbarina
von Prof. Dr. N). Berg
Der Schmerzensschrei zärtlicher Mutterliebe muß seine Wirkung auf den König nicht verfehlt haben, denn schon am 3. August, also an? zweiten Tage nach der Abfassung des Briefes der Frau v. Cocceji, schickte er von Potsdam die folgende Kabinettsorder an den Generalleutnant Grafen v. Haacke: „Mein lieber General-Lieutenant, Graf von Haacke! Euch wird nicht unbekannt sein, daß, nachdem die bekannte Barbarina sich unvenmithet wiederumb in Berlin eingcfunden, der älteste Sohn des Groß-Cantzlers
") „Altersgrenze der Staatsbeamten", 126. Band der Preußischen Jahrbücher, Jährgang 1900, S. 80 ff. ' ,
Grenzboten I 1910 I«