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Lehrertragädien : der Traum eines Oberlehrers
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Zur Zivangspensionierungsfrage

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Ich denke nur, daß unsere heutigen rückständigen Schnlen sich dann zu Verfassungsstaaten im Kleinen entwickeln werden, wo der Direktor der kon­stitutionelle Monarch ist, der zu allein Ja und Amen sagt, das Lehrerkollegium das Herrenhaus und die kräftigsten Individualitäten und Mundhelden unter den Schülern die Kammer bilden. Die Lehrer werden selbst einseheil, daß diese Entwicklung zn ihrem eignen Heile führt, denn wenn die Jugend ihre Gesetze Lehrpläne und Schulordnung selbst votiert, so fällt die halbe Verantwortung und das halbe Odium von den Schultern der Lehrer; ja selbst harte Gesetze werden einen Nimbus erhalten, und die Schülerselbstmorde werden den senti­mentalen Glorienschein verlieren, den ein Teil der Presse uud das Theater jetzt um sie weben. Die Eltern schließlich denke ich mir in dieser Organisation nur als stumme Steuerzahler und bessere Heloten, die höchstens ein Eingabe­recht an das Parlament besitzen. Aber diese Eingaben würden den Weg aller Petitionen gehen, nämlich den in die Aktenschrünke." . . .

Der Professor hatte stillschweigend zugehört und seine Stirn hatte sich mehr und mehr entrunzelt.

Jetzt erhob er fast lächelnd sein Seidel und sagte:Glücklich, iver dabei den Humor behält!"

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Zur Zwangspensionierungsfrage

<Lin Beitrag zur Begründung der Notwendigkeit der Abänderung unserer

Pensionsgesetzgebung

>n folgendem soll nur von den nicht richterlichen Beamten die Rede sein. Sie, die sich ans höheren, mittleren und unteren Beamten zusammensetze, bilden die ungeheure Mehrzahl aller Beamten. Die richterlichen Beamten, für die ein besonderes Pensionsgesetz gilt, befinden sich ihnen gegenüber in fast ver­schwindender Minderzahl. Alle uicht richterlichen Beamten unterstanden früher dem Pensionsgesetz von: 27. März 1872. Nach dem ursprünglichen Paragraph 30 dieses Gesetzes waren für die unfreiwillige Pensionierung eines Beamten nur diese steht hier in Frage die Paragraphen 8893 des Disziplinargesetzes vom 21. Juli 18K2 maßgebend. Bevor früher einem Beamten, der sich weigerte in den Ruhe­stand zu treten, die Eröffnung gemacht werden konnte, daß der Fall seiner Pensionierung vorliege, mußten ' unter Zuziehung eines beamteten Arztes Ermittlnugen über seine geistige uud körperliche Rüstigkeit augestellt werden. Innerhalb sechs Wochen uach einer solche» Eröffnung konnte der Beamte seine Einwendungen dagegen bei der vorgesetzten Dienstbehörde vorbringen. Die Verhandlungen wurden alsdann dein vorgesetzten Minister eingereicht, der über