Die Interessen Deutschlands in der Türkei im vergleich mit denen Frankreichs und Englands
'Tȟ>^^V
MM
Skizze von Dr. I. Loytved 2
Anleihen
eber die Beteiligung deutschen Kapitals in türkischen Wertpapieren ist folgendes auszuführen. Vorauszuschicken ist, daß die konsolidierte Schuld der Türkei in folgende vier Kategorien eingeteilt werden kann:
^. Die dem Muharremdekret vom 8./20. Dezember 1881 unterstellten Anleihen, zu deren Tilgung der „Verwaltung der öffentlichen Schuld" (vötw xnbliaus) folgende Einkünfte „verpfändet" sind:
1. Salzmonopol; 2. Tabakmonopol; 3. Spirituosensteuer; 4. Fischereisteuer sin einigen Bezirken); 5. Seidenzehnt (in einigen Bezirken); 6. Stempelsteuer; 7. Tribut von Bulgarien, der bis zu seiner Festsetzung von den Signatarmächten des Berliner Vertrages durch einen jährlichen Abzug von 100000 Ltq. vom Tabakzehnten ersetzt ist; 8. Überschuß der Einnahmen von Cypern, die durch Wechsel auf das Zollamt ersetzt sind, solange sie nicht der türkischen Regierung zur Verfügung stehen; 9. Ostrumelische Schuld; 10. Tombakeinnahmen bis zur Höhe von 50000 Ltq.; 11. Überschuß aus den Zolleinnahmen im Fall einer Revision der Handelsverträge; 12. Überschuß aus der noch einzuführenden allgemeinen Gewerbesteuer; 13. Schuldanteil Serbiens, Montenegros, Bulgariens und Griechenlands gemäß den Bestimmungen des Berliner Vertrages.*)
Diese Anleihen umfassen:
1. die 1890 konvertierten Prioritätsobligationen,
2. die 1905 konvertiert-unifizierten Anleihen von 1858 bis 1873,
3. die Türkenlose.
L. Anleihen, deren Dienst durch die „Verwaltung der öffentlichen Schuld" versehen wird:
1. 4prozentige Osmanije 1890;
2. 5prozentige 1896;
*) Anmerkung zu 9 und 12. Bei der Anerkennung der Unabhängigkeit Bulgariens seitens der Türkei am 19. April 1909 ist die Schuld Bulgariens gegenüber der Türkei auf l2S 000000 Fr. festgesetzt worden.