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Vorgeschichte der französichen Revolution von 1789 . 2
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Vorgeschichte der französischen Revolution von

von Hermann Iaenicke

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«SM^WWWm Januar 1788 begannen dann die Kämpfe zwischen Regierung Wf^'HM/^uud Parlament aufs neue. Zwar einigten sich beide über das W wichtige Gesetz, wonach den Protestanten die zivilrcchtliche Gleich- ^AMi^WM^A stellnng zuerkannt wurde; nebenbei bemerkt, auch ein Zeichen der das einen starken Beweis von der damals herrschenden Duld­samkeit zu geben vermag. Aber die Negierung glaubte jetzt die Gelegenheit ge­kommen, wo sie dem Parlament endgiltig zu Leibe gehn könnte, als dieses aufs neue für die verurteilten Parlamentsmitglieder, den Herzog von Orleans und die zwei Richter, eine Lanze brach. In seiner Beschwerde vom 18. Januar 1788 kommen schon Sätze vor, die an die Erklärung der Menschenrechte erinnern:der Mensch wird frei geboren"; die Freiheit sei ein unverjährbares Recht, und das Volk könne auf sie gar nicht verzichten. Zum Schluß hieß es:Wir bitten nicht mehr um einen Prinzen Ihres Geblüts, nicht um zwei Nichter Ihr Parlament bittet im Namen der Gesetze und der Vernunft um drei Franzosen, um drei Menschen!" Andre, immer heftigere Vorstellungen und Angriffe gegen den König folgten. Dieser erteilte zuletzt keine Antwort mehr, sondern setzte für den 8. Mai in Versailles eine Kissensitzung an, die, durch den Großsiegelbewahrer Lamoignon und den Minister Brienne wohl vorbereitet, das folgenschwerste Ereignis des Jahres werden sollte. Zwei Tage zuvor waren die beiden hitzigsten Parlamentsmit­glieder, Duval d'Espremenil und Goislard, durch einen Major der Garde mitten im Sitzungssaal nach einer aufgeregten Theaterszene verhaftet worden. Der König legte nun dem Parlament am 8. Mai sechs Edikte zur Einregistrierung vor, die sich mit einer großzügigen Justizreform befaßten. Die neue Gerichts­verfassung sah eine Vereinfachung des Instanzenweges und eine Beschleunigung und Verbilligung der Rechtsprechung vor. Die bisherigen Parlamente sollten zwar als oberste Gerichtshöfe weiter bestehn, aber ihnen blieb nur die letzte Entscheidung der Zivilfälle, in denen es sich um mehr als 20000 Franken handelte, und der verhältnismäßig seltnen Kriminalität der Privilegierten; also ihre bisherigen Befugnisse waren auf das stärkste beschnitten worden. Zahl­reiche Ausnahmegerichte, zum Beispiel die Finanzkammern, die Forstmeistereien und Salzspeicher, gedachte man verschwinden zu lassen, sodaß damit die ver­derbliche Vermischung von Rechtsprechung und Verwaltung aufhören sollte.