Die Klage über die Ausbildung der Juristen
IN Jahre 1908 hat die königlich preußische Kommission für die große juristischeStaatsprüfung (Gerichtsassessorenprüfung) 1269Re- ferendare, davon 13 nur schriftlich, geprüft. Hiervon haben 1041 die Prüfung bestanden, und zwar 895 „ausreichend", 143 „gut", 3 „mit Auszeichnung", im Jahre 1907 in derselben Reihenfolge 918, 106 und 3. Unter jenen 895 werden gewiß sehr viele, vielleicht die meisten im Richter-, Staatsanwalts- oder Rechtsanwaltsberuf ihrer Aufgabe vollauf genügen, doch scheint die Prüfungskommission, wie später noch zu bemerken sein wird, nicht bei allen frei von Bedenken gewesen zu sein. Dagegen haben nicht bestanden 228 — im Jahre 1907 waren es 209 — und zwar 27 gegen 37 im Vorjahr zum zweitenmal; diese können die Prüfung nicht nochmals wiederholen, sie sind endgiltig von der juristischen Laufbahn ausgeschlossen. 52 Prüflinge, eine Zahl, die früher niemals vorgekommen ist, sind ohne rechtzeitige Entschuldigung in: Termin zur mündlichen Prüfung ausgeblieben, eine unbegreifliche Rücksichtslosigkeit gegen die sehr überlastete Prüfungskommission; welche Meinung soll sich diese über den Prüfling bilden? Das Gesamtergebnis kann man kaum anders denn als beschämend bezeichnen.
Es ist sehr verdienstlich, daß der Präsident der Prüfungskommission, Wirklicher Geheimrat Eccius, in seinem Bericht darüber offen die zutage getretnen Mängel darlegt und nachdrücklich aus das hinweist, worauf es bei der Ausbildung der Referendare ankommt. Der Referendar müsse, führt der Bericht aus, eine sichere Kenntnis des Geschäftsgangs erlangen und sich bestreben, sich selbsttätig in alles hineinzufinden und einzuarbeiten, was „das juristische Leben" bei den Behörden, bei denen er sich einzuschulen habe, ihm entgegenbringe. Dazu gehöre das tiefe Erfassen der Rechtsmaterien, die im Berufe anzuwenden seien. Aber diese selbsttätige Arbeit erlahme bei vielen Referendaren; handwerksmäßig erledigen sie ihre Dienstgeschäfte, obwohl diese ihnen Zeit lasse zu einer fruchtbringenden wissenschaftlichen Auffassung. „Die Anschauung, die die große Mehrzahl der Referendare von dem Geschäftsgange bei den Gerichten, von dem Ineinandergreifen der Tätigkeit des Nichters und des Bureaus, von den verschiednen Aufgaben der Bureaubeamten gewinnt, ist völlig unzulänglich, sodaß man mit Zagen an die Zeit denken muß, wenn der junge Nichter einen Geschäftsgang oder eine Tätigkeit zu beaufsichtigen hat, von der er als Referendar keine ausreichende Einsicht gewonnen hat." Ihre theoretische Aus-