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Die Reform des Erbrechts.
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Die Reform des Erbrechts

von Professor Dr. w. von Blume in Halle a. S.

ie Fiuanztommission des Reichstags hat sich für den Vorschlag der Neichsregierung erklärt, wonach das gesetzliche Erbrecht der Verwandten zugunsten des Reiches beschränkt werden soll. Aber die Entscheidung siel nur mit knapper Mehrheit und unter leb­haftem Widerspruch der Minderheit, die offenbar gewillt ist, auch weiterhin den Gesetzentwurf energisch zu bekämpfen. Und die Wechsel­beziehung, die zwischen Nachlaßstcuer und Erbrechtsreform besteht, läßt es zur­zeit noch überaus zweifelhaft erscheinen, ob die Vorlage Gesetz werden wird.

Über die finanzpolitische Seite der geplanten Abänderung unsers bürgcr- "chen Rechts soll hier nicht gesprochen werden. Aber die Vorlage hat nicht nur finanzpolitische, sondern auch rechtspolitische Bedeutung. Und diese Seite verdient vornehmlich Beachtung. Sie ist aber, wie mir scheinen will, in der Erörterung nicht immer scharf genug ins Ange gefaßt worden.

Als einim Grundzug ungeheuerliches Gesetz" soll nach Zcitungs- welduugen ein konservatives Mitglied der Kommission den Entwurf gebrand­markt haben. Ich möchte ihn im Gegenteil als im Grundzugc überaus gesund bezeichnen, und zwar von einem konservativen Standpunkte aus. Denn wenn das Erbrecht eine konservative Rechtseinrichtung ist, so wird jedes besetz, das das Erbrecht in Einklang mit seinem Grundgedanken bringen soll, konservativ im besten Sinne des Wortes zu nennen sein. Freilich, wer die kritikloseErhaltung des Bestehenden" als konservativen Leitsatz betrachtet, der wird auch jede Reform des Erbrechts ablehnen, er wird aber damit auch jenen Recht geben, die den Konservatismus für den Feind jeden Fortschritts erklären.

Die Quelle alleu Rechtes ist die menschliche Gemeinschaft, ist heute der Staat. Er ist auch die Quelle des Eigentums. Ohne rechtliche Gemeinschaft, ohne Staat gäbe es wohl Besitz, aber kein Eigentum, das heißt: rechtlich ge­währleisteten Besitz. Zu rechtfertigen ist demnach das Eigentum nur im Hinblick

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