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Militärische Rückblicke auf das Jahr 1908
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Das Erbrecht des Fiskus

Projekt immer wieder neue Schwierigkeiten gezeigt, sodaß der eigentliche Bau­beginn zweifelhaft geworden ist. Jedenfalls werden die vorhandnen Geldmittel nicht ausreichen, man wird vielmehr neue Summen fordern müssen; und wenn die Duma sie nicht bewilligt, ist es fraglich, ob der Bau überhaupt wird ausgeführt werden können. Zunächst handelt es sich darum, an der ganzen projektierten Bahnstrecke entlang Polizei und eine Gerichtsbarkeit einzurichten, um die Sicherheit zu erhöhen; und dann muß eine Anzahl von Landstraßen angelegt werden, die das Gelände mit den mehr der Kultur erschlossenen Ge­bieten verbinden sollen. Für alle diese Erfordernisse sind nach zuverlässiger Berechnung mindestens sechs Millionen Rubel notwendig.

Insgesamt zeigt unsre kurze Übersicht über die militärischen Maßnahmen bei den Großstaaten im Jahre 1908, daß überall die Kriegsbereitschaft ge­steigert wird, und daß sich der Abrüstungsgedanke, in die Praxis wenigstens, noch nicht eingebürgert hat.

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Das Erbrecht des Fiskus

l s wird jetzt in den Zeitungen viel über die Erbschaftssteuer ge­schrieben, und es heißt sogar, daß sich die Bundesratsausschüsse mit einem Gesetzentwurf wegen einiger Abänderungen des Bürger­lichen Gesetzbuchs beschäftigt haben, da die geplante Nachlaßsteuer, linsbesondre die Einsetzung des Reichsfiskus zum Erben gewisser testamentloser Verlassenschasten eine Änderung der Erbrechtsbestimmungen im Bürgerlichen Gesetzbuche verlange. Wieweit sich diese Nachrichten bestätigen, wird abzuwarten sein: richtig aber ist, daß das Gesetz geändert werden muß, wenn man an eine Ausdehnung des fiskalischen Erbrechts denkt; nach den geltenden Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird nämlich der Fiskus des Bundesstaates, dem der Erblasser zur Zeit des Todes angehört hat, gesetz­licher Erbe, falls weder Verwandte noch ein Ehegatte vorhanden sind, noch ein Testament vorliegt, und zwar ist die erbberechtigte Verwandtschaft unbeschränkt, sofern sie nur nachgewiesen werden kann. Wenn also an die Stelle des Bundes­staates das Reich treten soll, so ist eine entsprechende Änderung des Gesetzes notwendig, doch damit wird nicht viel erreicht, wenn nicht zugleich das Erbrecht selbst zugunsten des Reiches ausgedehnt werden soll und die entfernten Ver­wandten unberücksichtigt bleiben. Nach dem geltenden Rechte mit der unbe­schränkten Verwandtschaft kommt der Fiskus höchst selten in die Lage eines Erben, da das Verfahren bei der Regelung eines erblosen Nachlasses im Sinne des Gesetzes darauf gerichtet ist, möglichst die erbberechtigten Verwandten, mögen sie auch noch so entfernt sein, ausfindig zu machen. Es soll hier nicht