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Die Zukunft Australiens
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tlolrsnchtertum und Selbstverwaltung

nichten müßte, sodaß seine Staatsmänner diese Frage wohl noch nicht ernstlich in den Kreis ihrer Betrachtungen gezogen haben werden. Darüber aber sind sich alle Aufgeklärten einig, daß die australischen Staaten in nicht zu ferner Zeit aufhören werden, als englische Kolonien zu bestehn.

Volksrichtertum und Selbstverwaltung

l u den selbstverständlichen Forderungen des Jahres 1848 nnd den ebenso selbstverständlichen Zugeständnissen gehörte die Einführung des Geschwornengerichts, nachdem schon in den vorhergegangenen Jahren, zum Beispiel auf der Germanistenversammlung in Lübeck 1847 eifrig dafür gesprochen und geworben worden war. In den nächsten Jahrzehnten wurden denn auch in den deutschen Vundesstaaten Gesetze mit den französisch-rheinischen Grundsätzen über Geschwornengerichte erlassen und blieben in Geltung bis zum 1. Oktober 1879, wo sie durch die deutsche Straf­prozeßordnung außer Kraft gesetzt wurden. Diese regelte die Zuständigkeit der Schwurgerichte für das ganze Reich und schuf obendrein noch die Schöffen­gerichte, sodaß damit der Anspruch des Volksrichtertums auf die Teilnahme an der Rechtsprechung in Strafsachen als befriedigt cmgesehn werden konnte.

In der Zivilgerichtsbarkeit beschränkte sich die Mitwirkung der Laien auf die Kammern für Handelssachen, die je nach dem Bedürfnis für ganze Land­gerichtsbezirke oder abgegrenzte Teile des Bezirks auch außerhalb des Land- gerichtssitzes errichtet werden können. Zu solchen Kammern gehören ein rechts­gelehrter Nichter als Vorsitzender und zwei Handelsrichter als Beisitzer, die ans Vorschlag der Handelskammern auf drei Jahre aus dem Kaufmannsstande ernannt werden. Die Zahl der Kammern für Handelssachen ist fortwährend im Steigen begriffen, und besonders in den großen Jndustriebezirken des Westens macht sich das Bedürfnis nach immer weiterer Ausdehnung der Kammern geltend, sodaß auch entsprechend mehr Handelsrichter zu den Sitzungen herangezogen werden müssen.

Als dann durch die Botschaft Kaiser Wilhelms des Ersten vom 27. No­vember 1881 die soziale Gesetzgebung angeregt wurde und als Frucht dieser Anregung die großen Vcrsicherungsgcsetze über die Kranken-, die Unfall- und die Invalidenversicherung gegeben wurden, da wurden die Streitigkeiten besondern Gerichten vorbehalten, die im Laufe der Jahre als Schiedsgerichte für Arbeiter­versicherung eingesetzt wurden. Es entsprach vollständig den Forderungen und Strömungen der Zeit, daß diese Sondergerichtc aus den Kreisen der Beteiligten auch ihre Richter haben wollten, und so besteht jedes Schiedsgericht ans einem ständigen Beamten als Vorsitzenden und aus vier Beisitzern, von denen zwei den Arbeitgebern, zwei den Versicherten angehören müssen. Ebensoviel Ver-