Maßgebliches und Unmaßgebliches
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Maßgebliches und Unmaßgebliches
Reichsspiegel. (Der Schluß des Moltke-Hardenprozesses. Pläne zur Reichsfinanzreform.) m » o i^c,
Berlin, 5. Januar 1908
Der Prozeß gegen Maximilian Harden wegen Beleidigung des Grafen Moltke ist noch in das neue Jahr hinübergenommen worden. Er erlitt noch einmal eine Unterbrechung durch einen neuen Krankheitsanfall Hardens, doch konnte am 3. Januar endlich das Urteil gefällt werden. Es lautete auf vier Monate Gefängnis; die Strafkammer folgte genau dem Antrag des Oberstaatsanwalts. In der juristischen Behandlung dieses Falles wird das jetzt gesprochne Urteil Wohl noch nicht des Dramas letzten Akt bedeuten. Nicht nur weil der Verurteilte von dem Rechtsmittel der Revision Gebranch macht, sondern auch weil ein weiteres Verfahren wegen Beleidigung des Fürsten Eulenburg zu erwarten ist. Die unerquickliche Angelegenheit wird uns also wohl noch lange beschäftigen, aber ihre politische Seite, die uns allein hier interessieren kann, spielt dabei nur noch eine geringe Rolle. Politisch ist die Sache zu Ende, und keine neue Verhandlung kann den Zusammenbruch, den Harden erlitten hat, wieder heilen oder auch nur verhüllen.
Die Unzulänglichkeit der Beweisaufnahme bei der ersten Verhandlung vor dem Schöffengericht ist durch die Feststellungen dieses zweiten Prozesses erst recht offenbar geworden. Wir halten es für verkehrt, sich deshalb in Vorwürfen gegen die in dem ersten Prozeß tätigen Personen zu ergehen, die zweifellos ihr Bestes getan haben, um das Recht zu finden. Der Fehler lag vielmehr darin, daß Graf Moltke durch das Versagen der Staatsanwaltschaft auf den Weg der Privatklage beim Schöffengericht gedrängt wurde, und die Sache dadurch vor eine richterliche Behörde gebracht wurde, die ihrer ganzen Zusammensetzung und Einrichtung nach sowie durch den Mangel an Gewicht und Erfahrung in solchen Verhandlungen von unberechenbarer Tragweite für die Öffentlichkeit nicht die geeignete Stelle sein konnte, um derartiges zum Austrag zu bringen. Die Staatsanwaltschaft hat wenigstens den Fehler wieder gut gemacht.
Nach den Ergebnissen der frühern Beweisaufnahme konnte die Freisprechung Hardens nicht überraschen, weil die Verhandlung weithin den Eindruck hinterlassen hatte, daß sich Harden durch die Aufdeckung gewisser Vorgänge und Zustände ein Verdienst erworben habe. Jetzt aber hat das Ergebnis des zweiten Prozesses ein gänzlich verändertes Bild geschaffen. Es muß offen bekannt werden, daß auch viele, die über die Wirksamkeit Hardens einigermaßen Bescheid zu wissen glaubten, überrascht worden sind.
Der politische Wert des Prozesses liegt darin, daß er weiten Kreisen einen Blick in die Werkstatt des vielbewunderten und vielgescholtnen Publizisten gestattet hat. Wenn man in den letzten Wochen und Monaten mit Personen zusammentraf, bei denen man einige Kenntnis der Personalverhältnisse und der intimeren Beziehungen innerhalb der Behörden, der Parlamente und der Presse voraussetzen konnte, dann wurde eigentlich wohl niemals des Prozesses Harden Erwähnung getan, ohne daß zugleich die Überzeugung ausgesprochen wurde, Harden habe sicher noch ein ungeheures Material im Rückhalt. Denn man wußte, wie viel von allen möglichen Seiten zugetragen wurde, uud niemand glaubte, daß ein Mann von so scharfem Verstand und langjähriger publizistischer Erfahrung sich ohne starkes Rüstzeug auf das Glatteis der Enthüllungen und des politischen Skandals begeben haben könne. Nun war ihm jetzt die Gelegenheit gegeben, sein Material vollständig auszukramen, und das einfachste Gebot der Selbsterhaltung mußte ihn veranlassen, das zu tun,