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Über die Kriegsformationen des dänischen Heeres sind nur wenig Angaben bekannt. Die Armee soll sich aus Feld- und Refervetruppen zusammensetzen. Für die letzten sind, wie wir vorhin gesehen haben, schon im Frieden die Stämme vorhanden; sie sollen im Mobilmachungsfall eine Stärke von 260 Offizieren, 15965 Mann, 1000 Pferden und etwa 32 Geschützen erreichen. Die Feldtruppen werden aus dem stehenden Heere gebildet. Dazu werden bei der Leibgarde sowie bei jedem Infanterie- und Kavallerieregiment und jeder der 4 Feld- artillerieabtcilungen ein Depot errichtet, außerdem bei der Kavallerie eine Ordonncmzeskadron, die Jngeuieurtruppen werden zu 11 Feldkompagnicn, 1 Signalabteilung und 1 Depotkompagnie erweitert. Im Kriege stellt sich jedes Jufanteriebatmllon auf 21 Offiziere, 1050 Mann, jede Eskadron auf 6 Offiziere, 150 Mann. 190 Pferde, jede Batterie auf 5 Offiziere, 200 Mann. 200 Pferde. Dadurch soll die Infanterie der Feldtruppen eine Stärke von 809 Offizieren und 36 500 Mann, die Kavallerie von 122 Offizieren und 2660 Mann, die Feld- und Festungsartillcrie von 228 Offizieren und 0000 Mann mit 96 Geschützen, die Jngeuieurtruppen von 82 Offizieren und 1700 Mann erreichen. Feld- und Refervetruppen zusammengerechnet, würde Dänemark imKriegsfalle eineArmee von 1501 Offizieren, 65815Mann mit 128 Geschützen anfstellen können. Zur Förderung der Mobilmachung der Wehrmacht sind kürzlich einige neue Bestimmungen erlassen worden. Das bisher vorgesehene Läuten aller Kirchenglocken wurde mit Bezug auf Kopenhagen und Frederiksbcrg aufgehoben, ebenso die Bestimmung, nach der die Wehrpflichtigen sechs Stunden nach Aufhören des Läutens ihre Abreise zum Mobilinachungsorte anzutreten hätten. Jetzt hat sich der Wehrpflichtige, sobald er durch Glockengeläut oder auf andre Weise erfahren hat, daß ein Mobilmachungsbefehl erlassen ist, gleichviel ob am Tage oder znr Nachtzeit, unverzüglich auf den ihm bezeichneten Platz zu begeben und sich dort dienstlich zu melden. Welche Benachrichtigungsart für Kopenhagen nud Frederiksbcrg an Stelle des Läutens getreten ist, ist nicht bekannt.
strafrechtliche und soziale Betrachtungen
voll Kncgsgcrichtsrcit «Llsncr v. Gronow
er „verbrecherische Wille", der „Wille zur Tat" sind Schlagworte auf dem Gebiete des Strafrechts. Ihnen gegenüberzustellen ist der sittliche Halt im Menschen, der Wille zum Guten, der Wille, sich dem Gesetz und der Ordnung zu unterwerfen. Bei vielen Tätern kämpfen die beiden Willensrichtungen gegeneinander, bis der verbrecherische Wille, der Hang zum Bösen die Übermacht gewinnt und zur Tat treibt. Dies zu erkennen, so weit in die Seele des Angeklagten hinein-