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Die Reform der inneren Verwaltung in Preußen
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Junge Richter und junge Rechtsanwälte

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Worden sind, dies alles sind nur vereinzelte Tatsachen, die zwar dankbar anzuerkennen sind, die uns aber nicht abhalten können, immer von neuem die Beseitigung des Juristcnprivilegs mit seinen Folgeerscheinungen stetig und "ut Zähigkeit anzustreben. Darum fort mit dem juristischen Zopf! Freie Bahn fi'ir die Techniker!

Junge Richter und junge Rechtsanwälte

von Lugen Josef in Freiburg im Breisgau 2

as Gesetz muß klüger sein als seine Verfasser, es ordnet Ver­hältnisse, an die die Verfasser gar nicht gedacht haben, so be­merkt Eccius fein; und selbst der großartigste Bau von Gesetzes­recht ist umrankt von Rechtssätzen in weicherer Form, sagt der ^ berühmte Strafrechtslehrer Binding. Die Paragraphen des Ge­setzbuchs sind nach Kohler nur Ausdrucksmittel von Gedaukeu, die im Gesetzbuch ^oiglich ihren zeitweiligen Ausfluß haben. Das Recht ist, wie der geistvolle Bähr bemerkt, nicht eine Sammlung von Vorschriften, nach denen jeder einzelne Rechtsfall ungefähr so entschieden werden kann, wie der Stubenmaler mit einer Schablone Figuren an die Wand malt. Noch keine Juristenkunst und keine Menschliche Sprache haben es vermocht, ein das menschliche Bedürfnis be­friedigendes Recht dergestalt auf feste Regeln zurückzuführeu, daß man mit wlchen mechanisch nur nach dem Buchstaben operieren könnte. Die Regeln, w die unser Recht gefaßt ist, wollen oft nur den Nechtsgedanken, der einer positiven Feststellung oder Begrenzung weder fähig noch bedürftig ist, aus­drücken; immer nene Regeln leiten sich ab als Folgerungen des Rechtsgedankens u»d aus der Natur der Sache. Das Gesetzbuch ist nur eine Sammlung ein­gefangner Rechtsgedanken, die man in Paragraphen gesperrt hat. So hat wcm es denn auch stets als die Aufgabe der Rechtswissenschaft lind der Praxis getrachtet, nicht mit dem Buchstaben der einzelnen Bestimmungen zu arbeiten, ändern aus ihnen Nechtsgedanken herauszufinden.^ Dies soll an einigen Bei­spielen klargelegt werden.'

Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch bildet der Nachlaß eine einheitliche ^asse, und es kann keiner der Miterben über seinen Anteil an den einzelnen "chlaßgegenständen verfügen, insbesondre kann er nicht den seinem Erbanteil ^sprechenden Betrag von Nachlaßforderungen einziehn. Denn die Miterben onnten geschädigt werden, wenn ein Erbe, dessen wirklicher Anteil am Nachlaß ^'schöpft ist durch das. was er selbst zum Nachlaß schuldet, oder durch das. Was er schon vom Erblasser vorausempfangen hat, dennoch den ihm rein

") Vgl. Grenzboten 190S, S. 530.