Die englische Erbschaftssteuer
a binnen kurzem im Deutschen Reiche die Veröffentlichung eines schon jetzt viel cmgefochtnen Gesetzentwurfs bevorsteht, der eine Erweiterung der bestehenden Reichserbschaftsstener nach verschiednen Richtungen, besonders aber durch Einführung einer allgemeinen Nachlaßsteuer vorsieht, so dürfte es wohl angebracht sein, einmal eine umfassendere Übersicht über die einschlägige Gesetzgebung des Landes zu geben, das die Erbschaftssteuer in langer geschichtlicher Entwicklung in weitestem Umfange ausgebildet und in stärkstem Maße zur Befriedigung der staatlichen Bedürfnisse herangezogen hat.
In England gibt es ein ganzes System von Erbschaftssteuern (im weitern Sinne sogenannte DsatK vutiss), das im Jahre 1906 zusammen die Summe von 291900000 Mark in den Staatsschatz und außerdem von 89500000 Mark Zuschüsse für die Lokalverwaltungen lieferte. Von den verschiednen einzelnen Steuern ist die wichtigste die Nachlaßsteuer (IZswto vut^), die den Nachlaß als solchen zum Gegenstande hat, in der Regel von den Testamentsvollstreckern oder den Nachlaßverwaltern entrichtet werden muß und nach der Größe des Nachlasfes, nicht aber nach dem Verhältnis des oder der Erben zum Erblasser (Verwandtschaftsgrad) abgestuft ist. Sie wird zum Teil zum Besten der Lokalverwaltungen erhoben. Nebst einigen Nebensteuern, die noch von älterer Zeit her in Ausnahmefällen zur Anwendung kommen, erbrachte sie rund 214000000 Mark für den Staatsschatz und die obenerwähnten 89500000 Mark für die Lokalverwaltungen. Seit dem 19. April 1907 ist die Nachlaßsteuer für Nachlaßmassen im Werte von mehr als 3000000 Mark noch weiter erhöht worden. Diese Erhöhung brachte nach Ausweis der diesjährigen Budgetrede in der Zeit vom 19. April 1907 bis zum 31. März 1908 einen Mehrertrag von 12200000 Mark. Außerdem besteht eine den Erben als solchen belastende eigentliche Erbsteuer, die unter dem Namen I^ac^ vut^ (von beweglichem Vermögen) und Snooession vut/ (hauptsächlich von unbeweglichem Grenzboten IV 1908 29