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Maßgebliches und Unmaßgebliches
Maßgebliches und Unmaßgebliches
Reichsspiegel Berlin, 5. Juli 1908
(Zur Wahlrechtsfrage. Prozeß Eulenburg. Die mazedonische Frage. Persien.) Wir nähern uns der Zeit, in der von innerpolitischen Ereignissen kaum noch zu berichten ist. Die Ministerien und hohen Reichsämter stehen verwaist, der Reichskanzler ist nach Norderney abgereist — wo freilich von wirklichem Ausruhen für ihn nicht die Rede ist, da ihm die Arbeit überall hin folgt —, und der Kaiser steht im Begriff, seine Nordlandsreise anzutreten. Aber gerade diese stillen Zeiten sind die Zeiten der Sammlung und Vorbereitung für neue Arbeit, und deshalb ruht der Streit um die großen politischen Fragen niemals ganz. Die im vorigen Monat vorgenommnen Neuwahlen zum preußischen Abgeordnetenhause sollten eigentlich zn einer gewaltigen Agitation für die preußische Wahlrechtsreform werden, aber es zeigte sich, daß diese Wahlparole nicht die gewünschte Wirkung hatte. Die Reformfreunde haben sich jedoch dadurch nicht abschrecken lassen, sondern nach den Wahlen die Propaganda für ihre Wünsche mit großem Eifer fortgesetzt. Besonders wird der schamlose Terrorismus, den die Sozialdemokratie in dem letzten Wahlkampfe ausgeübt hat, als Argument verwertet, um wenigstens die Einführung des geheimen Wahlrechts an Stelle des öffentlichen zu erreichen. Indessen so durchschlagend, wie dieser Beweisgrund auf den ersten Augenblick scheint, ist er in Wahrheit doch nicht. Wir wissen von den Reichstagswahlen her, daß der Terrorismus der Sozialdemokratie auch bei dem geheimen Wahlrecht Mittel und Wege findet, eine Kontrolle auszuüben. Die Abhängigkeitsverhältnisse jeder Art machen sich bei den Wahlen doch auf irgendeine Weise geltend, und daran wird schwer etwas zu ändern sein, weil es unmöglich ist, einen juristisch einwandfreien Nachweis zu führen, ob die Abgabe einer Wahlstimine, so wie es geschehen, aus persönlicher Überzeugung oder unter einem Druck von außen erfolgt ist. Selbst wenn es gelingt, bei der bevorstehenden Neubearbeitung des Strafgesetzbuchs für die Paragraphen 107 bis 199 eine schärfere Fassung zu finden, die die Ausübung der staatsbürgerlichen Rechte besser schützt als bisher, wird man damit immer noch keine vollständige Gewähr für die Unabhängigkeit der Wähler haben. Daraus läßt sich nur die eine Folgerung ziehen, daß sich ein Wahlsystem, das im Interesse des Staats möglichst den unabhängigen Volkswillen zur Geltung bringen will, nicht daraus einlassen kann, nur die theoretische Gleichberechtigung der Staatsbürger in mechanischer Weise zu verwirklichen. Denn diese absolute Gleichberechtigung hat die wirkliche Unabhängigkeit der Staatsbürger zur Voraussetzung, und diese ist eben nicht vorhanden. Der Staat, bet dem sich die Mitwirkung des Volks an der Bestimmung seiner Geschicke früher als irgendwo anders und ganz allmählich aus den gegebnen gesellschaftlichen Verhältnissen entwickelt hat — nämlich England —, ist bisher trotz fortschreitender Demokratisierung seiner Staatsein- richtungen noch nicht dahin gelangt, allen seinen Bürgern unterschiedlos das allgemeine, gleiche Wahlrecht zu geben. Man muß das, beiläufig bemerkt, unsern guten deutschen Landsleuten immer wieder vor Augen halten, denn sie machen in der Regel, wenn ihnen in den liberalen Zeitungen von jenseits des Kanals vorgepredigt wird, was wir Deutschen in Sachen der politischen Freiheit doch für rückständige Gesellen sind, ein ganz gläubiges Gesicht dazu und sind wirklich geneigt, sich zu schämen, daß wir es noch nicht so weit gebracht haben wie das freie England. Wenn aber das allgemeine, gleiche Wahlrecht den Maßstab politischer Freiheit abgibt, dann müßte England sehr viel unfreier als Deutschland sein, und das werden wohl die Engländer selbst sehr energisch abstreiten. Sie wissen, daß dieses hohe und herrliche Gut nicht davon abhängt, daß der maßgebende Einfluß auf die Gesetzgebung des Staats in die Hand von Mehrheiten gelegt