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Kunstgenuß auf Reisen
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Reichsgerichtsdentsch

sich die Sammlerobjckte über den innern Wert alter Schuhuägel erheben sollen. Sicherlich gibt es hier noch Entdeckungen zu machen, und Eroberuugeu persönlicher Art gehören, wie nun vielfach dargelegt, zum eigentlichen Kunstgenuß auf Reisen.

Keines der üblichen Reisehandbücher führt auf diesen Weg der Kunst­betrachtung uud Neisebevbachtung. Sie bedürfen ausnahmlos der Ergänzung nach der Seite des Bodenständigen hin, des Heimatlichen und eben darin Ur­wüchsigen. Was hier zu scheu ist, kann übrigens gar nicht in Bücher gefaßt werden, sondern es muß gesucht, mit den eignen Augen gesehen, mit den eignen Empfindungen erfaßt werden. Es ist kein Zufall, daß das Hauptaugenmerk anf die Architektur des Volkes gerichtet ist, und daß der Kodak im Dienste des Kunstgenusses auf die nichtssagende Totalansicht verzichtet uud lieber Detcnl- anfnahmen macht, die das Kleine uud Unscheinbare möglichst groß darstellen. Die Schönheit eines Landes und der Natnr ist wesentlich von dem Menschen­werk bestimmt, und in den entzückenden alten Städten und Dörfern unsrer Provinzen sind es nicht die vereinzelten monnmcntalen Werke, sondern die Un­scheinbarkeit und Schlichtheit der gewöhnlichen Bürger- nnd Bauernhüuser und der sonstigen Bauten, die den Ansschlag geben. Sie bilden im Vergleich zn dem, was der Durchschnitt der heutigen Zeit schafft, einen so großen ästhe­tischen Wert, daß wir sie mit vollem Recht künstlerisch empfinden, obschon die nrsprünglichen Hersteller bei ihrer Arbeit gar nicht an Kunst dachten. Nichts­destoweniger ist es ein guter Instinkt, der uns auf unsern Reisen und Wanderungen zur primitiven Baukunst des Volkes hinzieht, denn ein wachsendes Volk, das in seiner Bildung fortschreitet, ist ein bauendes Volk. I°seph Ang. Lux

MM

Reichsgerichtsdeutsch

in Berliner Anwalt hat vor einiger Zeit in der Vossischen Zeitnng folgenden Satz aus einem Urteil des Reichsgerichts vom 26. Oktober 1906 III 62/06 abdrucken lassen, der dann in andre Zeitungen übergegangen ist:

Zuzugeben ist der Revision, daß Beklagter den Vorwurf, den Kläger, welcher auf einen Rat die von ihm in dessen Vertretung gegen die Gläubiger des Kaufmanns H. erhobenen Jnterventionsklagen auf Freigabe der bei letzterem gepfändeten Mobiliargegenstände als aussichtslos zurückgezogen hat, dann aber mit seiner Klage gegen den Kaufmann L., der ihm diese Gegenstände, als ihm gehörig und dem H. in Miete gegeben, vor den Pfändungen verkauft hatte, anf Herausgabe der in Berichtigung des Kaufpreises ausgehändigten Wechselurkunden aus dem Grunde, daß der behauptete Nechtsmaugel nicht bestanden hat, rechtskräftig abgewiesen ist, bei Führung der erstgedachten Nechtsstreitigkeiten fahrlässigerweise seltsam beraten und dadurch in Schaden gebracht zu haben, durch den Einwand allein, daß sein Ratschlag im Einklang gestanden habe mit der in der mündlichen Verhandlung erster Instanz