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Frauen in den Gemeindeverwaltungen
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Frauen in den Gemeindeverwaltungen

von Marie Franz

MLWV^^ eder in den Land- noch in den Stadtgemeinden haben die Frauen passive Kemeindcwahlrccht: es ist ihnen also das Recht ver- M «^^^ 5"^' in die Gemeindevertretung gewühlt zu werden. Die Städte die Frauen auch von dein aktiven Gemeiuocwahlrecht I^^Ld^Äit aus, das heißt von dem Recht, die Gemeindevertretung ,;n wählen. Die Landgemeinden dagegen lassei, in den Grundbesitzer- oder Eigentums­gemeinden das aktive Wahlrecht der Franen zu. Das Königreich Sachsen zum Beispiel gewährt den unverheirateten Grundbesitzerinnen das selbständige Wühlen, andre Staaten gestatten die Wahl durch einen männlichen Stellvertreter. Sachsen- Weimar-Eisenach und Koburg-Gotha gewähren die Wahl durch männliche Stell­vertreter auch in den Bürgergemeindeu, das heißt in solchen, in denen das Wahlrecht am Gemeindebürgerrecht haftet, und an den Bürgergemeinden des rechtsrheinischen Bayerns erhalten die Franen das Wahlrecht nur, wenn sie Eigentümerinnen eines zu versteuernden Wohnhauses sind, oder falls sie sich unter den vier ersten Plätzen der Steuerzahler finden.

Das berufliche Leben stellt an den Mann sich immer mehr steigernde An­sprüche, er ist kaum imstande, den Anfvrdernngen, die außerberuflich Staat und Gemeinde an ihn stellen, zu genügen, viel weniger ihnen in vollem Maße gerecht zu werden. Ich habe in meinem ArtikelFrauen als Vormund" (Grenzboten 1905, Nr. 28) darauf hingewiesen, wie auf dem so wichtigen Gebiete der Vormund­schaft eine Entlastung des Mannes durch die Frau zugunsten des der Vor­mundschaft bedürfenden Kindes eintreten müsse im Interesse des öffentlichen Lebens. Auch hier, in den Gemeindeverwaltungen, macht sich die überlastete nnd dadurch erlahmende Kraft des Mannes mehr und mehr bemerkbar. Auch hier wird er freudig die Frau begrüßen, denn auch hier tritt sie ihm nicht als Konkurrentin entgegen, sondern als Helferin zur Seite. Es macht sich mehr uud mehr die Schwierigkeit geltend, urteilsfähige Persönlichkeiten und leistungs­fähige Kräfte für den Dienst der Gemeinde zu finden. Durch die Mitarbeit der Frau, der Frau der gebildeten Stände, wird sich diese Zahl der zur Ver­fügung stehenden Kräfte uugemein vergrößern.

Ferner lüßt es sich nicht leugnen, daß die Fran von Haus aus in vielen Dingen praktischer, haushälterischer veranlagt ist als der Mann. Sie würde