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Die amerikanisch-japanischen Beziehungen
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Die Haftung des Staats für schuldhafte Handlungen der Beamten

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der Mcnschenmaterial ersten Ranges zur Verfügung hat, stärker ist. Die Ameri­kaner haben sich allerdings in dem Befreiungskrieg und 1812 gegen England und neuerdings gegen Spanien gut geschlagen, aber man darf nicht außer acht lassen, daß bei der Losreißung vom Mutterlande der natürliche Freiheitsdrang und bei der Niederringung Spaniens die größere Kraft ihnen zugute kam, während bei einem Kriege mit Japan alle moralischen Gründe auf dessen Seite stehn, denn die japanische Expansionsneigung, die durch die Enge der Heimat geweckt und durch die Waffenerfolge gegen Rußland verstärkt worden ist, wird sich mit der Unaufhaltsamkeit einer Naturkraft üußeru, und dagegen wird vielleicht den Amerikanern alles Gold der Erde nichts nützen. v. L.

Die Haftung des Staats für schuldhaste Handlungen

der Beamten

von Lugen Iosef in Freiburg im Breisgau

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l ach den Paragraphen 31 und 89 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist der Staat verantwortlich für den Schaden, den ein (zur Vertretung verfassungsmäßig berufner) Beamter in Ausführung der ihm ob­liegenden privatrechtlichen Verrichtungen einem Dritten zufügt, ! wogegen die Pflicht zum Ersatz eines Schadens, den der Beamte in Ausübung der ihm anvertrauten öffentlichen Gewalt zufügt, sich gemäß Artikel 77 des Einführungsgesetzes nach den Landesgesetzen regelt. Aber wo ist die sichere Grenze zwischen Handlungen des Beamten, die sich als Ausführungprivat­rechtlicher Verrichtungen" darstellen, und zwischen solchen Handlungen, die er in Ausübung der ihm anvertrautenöffentlichen Gewalt" vornimmt? Ein Blick auf die Rechtsprechung zeigt die ungeheuern Schwierigkeiten der Abgrenzung beider Nechtsgebiete. Schießübungen, die behufs militärischer Ausbildung der Truppeu vorgenommen werden, erfolgen in direkter Ausübung des Militärhoheitsrechts; und ob die verirrte Kugel, durch die ich getroffen werde, eine Schadenersatzpflicht des Militärfiskus erzeugt, darüber entscheiden, wie erwähnt, die Lcmdesgesctze. Wie aber, wenn ein Offizier im Auftrage des Vorgesetzten die Munition prüft, um die Brauchbarkeit der fiskalischen Bestünde festzustellen, und bei dieser Tätigkeit jemand durch eine Explosion verletzt wird, oder wenn der Offizier bei der Abnahme der vom Fiskus angekauften Glühzündapparate diese prüft, um fest­zustellen, ob sie brauchbar sind, und hierbei jemand verletzt wird? Haftet auch hier der Fiskus nach Maßgabe der Landesgesetze oder unbedingt nach Maß­gabe der Paragraphen 31 und 89 des Bürgerlichen Gesetzbuchs? Das Reichs­gericht (Entscheidungen Band 55, Seite 174) hat die Frage in dem letzten