Das höhere Schulwesen in Europa
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Dagegen sprechen sehr starke Gründe für eine allgemeine Einführung der Haftung durch Reichsgesetz. Nicht nur, daß der geschilderte buntscheckige Zustand dem Begriff der Rechtseinheit widerspricht, sondern er widerspricht auch dem Rechtsgefühl und der Gerechtigkeit, mit der es unvereinbar erscheint, daß die schädigende Handlung eines Beamten in der Rheinprovinz und in Süddeutschland für den Beschädigten einen Ersatzanspruch gegen den Staat erzeugt, während in dem übrigen Gebiet des Deutschen Reiches dieser Anspruch versagt und hiermit der Beschädigte oft rechtlos gemacht ist; denn der ihm gegen den schuldigen Beamten selbst zustehende Ersatzanspruch ist in überaus zahlreichen Fällen wertlos, weil der schuldige Beamte nichts besitzt (was bei Unterbeamten die Regel ist), vielleicht gar nicht zu ermitteln ist. Der Zug der Zeit geht aber dahin, den Einzelnen, der durch Organe des Gemeinwesens geschädigt ist, dafür aus Staatsmitteln zu entschädigen; dieser Zug ist zum Ausdruck gekommen in den Reichsgesetzen vom 20. Mai 1898 über die Entschädigung der im Wiederaufnahmeverfahren freigesprochnen Personen und vom 14. Juli 1904 über die Entschädigung für unschuldig erlittne Untersuchungshaft. Und dazu kommt, daß der jetzige Rechtszustand eine Fülle unerquicklicher und außerordentlich schwieriger Prozesse hervorrufen mußte, von denen im nächsten Heft einige Beispiele gegeben werden sollen.
Das höhere Schulwesen in Europa
von Gtto Kuntzemüller in Schöneberg bei Berlin
>ine sehr verdienstvolle Arbeit hat der Vorsteher der Königlichen Auskunftsstelle für das höhere Unterrichtswesen in Berlin, Professor Dr. Horn, in seinem im vorigen Jahre veröffentlichten Buche: Das höhere Unterrichtswesen der Staaten Europas I (Berlin, Trowitzsch und Sohn) vorgelegt. Das Buch bietet allerdings mehr eine Sammlung von Stundenplänen als von Lehrplänen, es gewährt aber einen vortrefflichen Anhalt zu vergleichenden Einblicken.
Was das Deutsche Reich anlangt, so haben die kleinern Staaten ihr höheres Unterrichtswesen, in Süddeutschland Mittelschulwesen genannt, im allgemeinen meist nach preußischem Vorbilde eingerichtet. Eigne Lehrpläne haben Bayern, Baden, Elsaß-Lothringen, Hamburg, Hessen, Sachsen, Weimar und Württemberg. Oberrealschulen vermißt man in Bayern, Sachsen und in einer Anzahl kleinerer Staaten. Reformschulen haben, außer Preußen, Baden, Hamburg, Mecklenburg- Schwerin und Sachsen. Über die Anerkennung der Reifezeugnisse ist zwischen den deutschen Staatsregierungen schon im April 1874 eine Vereinbarung getroffen worden, die jetzt dahin geht, daß das Reifezeugnis, das ein Angehöriger des Deutschen Reiches an einem Gymnasium, einem Realgymnasium oder einer