Die Haftung des Staats für schuldhafte Handlungen der Beamten
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bei der Schwäche des Gegners doch nicht in dem Maße, daß sie nach dem Friedensschluß zu grundlegenden Reformen geführt haben. Diese sind erst jetzt in einer Botschaft des Präsidenten Roosevelt an den Kongreß, die sich mit dem Ausbau des Milizwesens befaßt, als eine unerläßliche Forderung im Interesse der Landesverteidigung aufgestellt worden, zugleich mit einem Hinweis auf die Schweiz und die vortrefflichen Einrichtungen der dortigen freiwilligen Schützenvereine. In die Neformvorschlügc ist auch das Verlangen nach gründlicher systematischer Friedensausbildung der Milizen aufgenommen worden. Es solle das im Vorjahre von der Bundesarmee und einem Teile der Milizen gegebne Beispiel, das auf die gemeinsame Arbeit des Kriegssekretärs Taft und des Generalstabschefs Chaffee zurückzuführen ist und in der mehrmonatigen Versammlung aller Truppen in mehreren großen Übungslagern (sieben an der Zahl) und in der Friedensdislokation der Armee in sogenannten Brigadeposten von je drei Regimentern unter Beseitigung aller kleinen Standorte besteht, von allen Heeresbestcmdteilcn nachgeahmt und zu dauernder Einrichtung erhoben werden.
Wie weit Präsident Roosevelt und seine Mitarbeiter Aussicht haben, mit diesen Projekten, die auf eine größere Zentralisierung der Regierungsgewalt und Beschneidnng der jetzigen Befugnisse und Rechte der Gouverneure hinauslaufen, im Kongreß durchzuringen, entzieht sich zurzeit noch der sichern Beurteilung. Aber so viel dürfte sicher sein, daß, wenn es dem Staatsoberhaupte gelingen sollte, alle seine Forderungen und berechtigten Wünsche wegen des Heeres, der Flotte und des Küstenschutzes durchzusetzen, der Gesamtstand der Landesverteidigung der Vereinigten Staaten von Nordamerika einen ganz bedeutenden Zuwachs erfährt, für den die Nation ihrem Präsidenten sicherlich lebhaften Dank wissen wird.
Die Haftung des Staats für schuldhafte Handlungen
der Beamten
von Lugen Josef in Freiburg im Breisgau
ach den Paragraphen 89 und 31 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind der Fiskus sowie die Körperschaften des öffentlichen Rechts für den Schaden verantwortlich, den ein verfassungsmüßig berufner Vertreter durch eine zum Schadenersatz verpflichtende Handlung ! einem Dritten zufügt; gemeint sind hier die privatrechtlichen Verrichtungen, wie sie den Vertretern jeder juristischen Person im Privatrechtsverkehr obliegen. Dagegen bleiben nach Artikel 77 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch unberührt die landesgesetzlichen Vorschriften über die Haftung