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Die neue Personen- und Gepäcktarifreform
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292 Der Paragraph 22 des preußischen Einkommensteuergesetzes vom ^9' Juni ^Y06

belästigen. In Versammlungen muß lauter Widerspruch erhoben werden gegen eine Reform, die statt der erhofften Verbilligung eine bedeutende Verteuerung bringt, daß es den maßgebenden Behörden gellend in die Ohren dringt, und daß sie noch in der zwölften Stunde von dem unseligen Plan abstehn. Ab­schaffung der Rückfahrkarten, halber Preis der bisherigen Rückfahrkarten für einfache Karten, keine Zuschläge für die Schnellzüge, Beibehaltung des Frei­gepäcks und Verbilligung des Gepäcktarifs für Sendungen, die mehr als 25 Kilo wiegen das wäre eine Reform, die alle mit Freuden begrüßen würden und die dem Staat und allen seinen Gliedern zum Segen gereichen würde. Um das, was wir hier verlangen, noch besonders zu bekräftigen, kommen uns die Verhandlungen bei Eröffnung des preußischen Landtages sehr gelegen. Der Herr Finanzminister hat in seiner Etatsrede mit unwider- leglichen Zahlen dargelegt, wie überraschend hoch die Einnahmen der preußischen Eisenbahnverwaltung im letzten Jahre gewesen sind. Er entwarf dabei ein so glänzendes Bild von den steigenden Überschüssen unsrer Eisenbahnen, daß sich jeder Freund des Vaterlandes hierüber nur von ganzem Herzen frenen kann; um so weniger liegt ein Grund vor, den Reiseverkehr zu verteuern, zumal da jedermann bekannt ist, daß jede Erleichterung lind Verbilligung bei Dingen, bei denen es sich um Verkehr in irgendeiner Form handelt Beispiele dafür ließen sich in großer Menge anführen, die betreffenden Einnahmen beträchtlich zu erhöhe« pflegen.

Der Paragraph 23 des preußischen Einkommensteuer­gesetzes vom ^)uni

!ür die Veranlagung zur Einkommensteuer wird gegeuwärtig iu Preußen zum erstenmal der Paragraph 23 des Einkommensteuer­gesetzes in der Fassung vom 19. Juni 1906 angewandt. Er legt den Arbeitgebern die Verpflichtung auf, das Einkommen der von I ihnen dauernd gegen Gehalt oder Lohn beschäftigten Personen, sofern es den Betrag von 3000 Mark uicht übersteigt, der Behörde auf deren Verlangen anzugeben.

Diese Vorschrift hat bei vielen Arbeitgebern Unzufriedenheit geweckt. Bei den Behörden ist dagegen Beschwerde geführt, sie ist in den Zeitungen erörtert worden, die Handelskammern haben darüber verhandelt, und vom Finanzminister ist die Angelegenheit zum vorläufigen Abschluß durch eine Anweisung an die Behörden gebracht worden, wonach bei der Beantwortung der geforderten Aus- knnftserteilnng das möglichste Entgegenkommen geübt werden soll.

Deuten die breiten Erörterungen schon darauf hin, daß die Vorschrift des Paragraphen 23 als eine einschneidende Neuerung empfunden wird, so

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